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StGB NRW-Mitteilung 677/2005 vom 06.09.2005

Kommunalumfrage 2005 des BdSt NRW und Verwaltungsgebühren

Die Informationsanfrage des Bundes der Steuerzahler NRW an die Gemeinden zum Zweck seiner alljährlichen Kommunalumfrage stellt eine nach der gültigen Verwaltungsgebührensatzung gebührenpflichtige Auskunft dar.

Die Zeitschrift „Die NRW Nachrichten“ (eine Landesbeilage zur Mitgliederzeitschrift des Bundes der Steuerzahler „Der Steuerzahler“) befaßt sich kritisch mit Vorgängen der öffentlichen Haushaltswirtschaft und der öffentlichen Finanzen. Unter anderem führt die Redaktion seit 1989 jährlich eine so genannte Kommunalumfrage und Gebührenumfrage durch. Die Auskunft wurde bisher durch die Gemeinden kostenfrei erteilt. Die Rücklaufquote belief sich seit Beginn der Kommunal- bzw. Gebührenumfrage auf jeweils annähernd 100 Prozent.

Im April 2005 teilte die Stadt Meschede auf die Anfrage des BdSt NRW mit, daß sie für die geforderte Auskunftserteilung von nun an eine Verwaltungsgebühr erheben wolle, da der erforderliche Zeitaufwand für die Auskunftserteilung nicht unerheblich sei. Die weitere Bearbeitung der Anfrage machte die Stadt Meschede von der Antwort des BdSt abhängig, ob dieser trotz der entstehenden Verwaltungsgebühren sein Auskunftsbegehren aufrechterhalten wolle.

Im Juni 2005 beantragte der BdSt beim VG Arnsberg den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung. Der BdSt argumentierte, daß er einen Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 4 Landespressegesetz habe. Der Anordnungsanspruch sei deshalb gegeben, weil bei einem voraussichtlich mehrjährigen Verfahren der Informationsanspruch hinsichtlich des Jahres 2005 gänzlich ins Leere lief. Die Stadt Meschede dagegen erklärte, daß das unbeantwortete Auskunftsbegehren nicht auf einer grundsätzlichen Weigerung der Stadt basiere, sondern darauf zurückzuführen sei, daß der BdSt nicht auf die Frage, ob trotz Verwaltungsgebühren eine Auskunft begehrte werde, reagiert habe. Die Stadt sagte außerdem eine unverzügliche Beantwortung der Anfrage zu unabhängig von der gebührenrechtlichen Frage zu. Nach Darlegung des Sachverhalts erklärte der BdSt dann die Erledigung in der Hauptsache, dem die Stadt Meschede zustimmte.

Da der BdSt und die Stadt Meschede jeweils die gegenseitige Kostenauferlegung beantragten, mußte das VG Arnsberg eine Kostenentscheidung treffen. Das Gericht legte die Kosten dem BdSt auf. Es berücksichtige zu Lasten des BdSt, daß dieser trotz der Frage der Stadt Meschede, ob das Auskunftsbegehren auch bei Entstehung einer Verwaltungsgebühr aufrecht erhalten bleiben solle und ihrer weiteren Erklärung, daß sie die Bearbeitung der Anfrage bis zu einer Antwort ausgesetzt habe, ohne eine weitere Reaktion und Kontaktaufnahme mit der Stadt Meschede den Antrag bei Gericht gestellt habe. Außerdem wäre es nach Ansicht des Gerichtes dem BdSt zuzumuten gewesen, gegenüber der Stadt Meschede anzugeben, daß sie auch für den Fall einer von der Stadt bejahten Gebührenpflicht ihr Auskunftsbegehren aufrechterhalten wollten und nach Erhalt der Auskunft die Frage der Gebührenpflichtigkeit der Auskunft in einem gegen den Gebührenbescheid gerichteten Verfahren zu klären.

Aus den Mitgliedsstädten und –gemeinden wurde darüber hinaus bekannt, daß bezüglich der ermittelten Gebühren nur unzureichend recherchiert wurde und insofern eine Vergleichbarkeit der einzelnen Gebührensätze nicht gegeben war. Dies ist nach Auffassung der Geschäftsstelle kein angemessener Umgang mit den kommunalen Gebietskörperschaften. Die Geschäftsstelle wird um einen nächstmöglichen Termin beim Bund der Steuerzahler nachsuchen.

Az.: I

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