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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 736/2017 vom 10.11.2017
Kommunalverbände zu Nitratbelastung und Trinkwasserversorgung
Am 08.11.2017 hat im Landtag NRW eine Anhörung zum Thema „Nitratbelastung“ und Trinkwasserversorgung“ stattgefunden. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat zu dieser Anhörung mit Datum vom 02.11.2017 die nachfolgende Stellungnahme abgegeben:
„Die Versorgung mit Trinkwasser ist gemäß § 50 WHG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 LWG NRW eine Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge (Grundversorgung). Im Rahmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung haben die Städte und Gemeinden insbesondere die Anforderungen der Bundes-Trinkwasserverordnung sicherzustellen. Die zunehmende Nitratbelastung des Grundwassers in Nordrhein-Westfalen führt dazu, dass die Vorgaben der Bundes-Trinkwasserverordnung zum Nitratgehalt von 50 mg/l immer schwieriger einzuhalten sind.
Soweit Maßnahmen der Städte und Gemeinden zur Gewährleistung der Bundes-Trinkwasserverordnung erforderlich sind, werden diese zwangsläufig zu einem Anstieg der Wassergebühren führen. So hat das Umweltbundesamt am 10. Juni 2017 verlautbart, dass das Trinkwasser in einigen Regionen in der Bundesrepublik Deutschland um bis zu 45 % teurer werden könnte, wenn die Nitratbelastung im Grundwasser nicht zurückgeführt wird, soweit dieses Grundwasser als Rohwasser die Grundlage zur Trinkwasserversorgung bildet. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass die Nitratbelastung im Grundwasser sich nicht noch weiter verschlechtert bzw. eine nachhaltige Verbesserung erfährt.
Grundwassermessstellennetz
Wir sehen es als erforderlich an, dass für das Bundesland Nordrhein-Westfalen in einem ersten Schritt systematisch aufgearbeitet wird, in welchen Landesteilen mit Maßnahmen angesetzt werden muss, um die Nitratbelastung im Grundwasser nachhaltig zu verringern. Es wird begrüßt, dass das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz in der 3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landtags am 04.10.2017 angekündigt hat, dass ein geeignetes Grundwassermessstellennetz zur Beurteilung der Nitratbelastung im Grundwasser geschaffen werden soll. Dieses ist gleichwohl nur die Grundvoraussetzung dafür, dass verifiziert wird, in welchen Landesteilen mit Maßnahmen zur Verminderung der Grundwasserbelastung angesetzt werden muss.
Düngerecht 2017
Im Jahr 2017 hat der Bund das Düngerecht grundlegend neu aufgestellt. Das am 16.05.2017 in Kraft getretene Düngegesetz (BGBl. I 2017, S. 1068) sowie die am 02.06.2017 in Kraft getretene Düngeverordnung (BGBl. I 2017, S. 1305 ff.)und die künftige so genannte Stoffstrombilanzverordnung sollen bewirken, dass Düngemaßnahmen, u. a. durch neue Sperrzeiten und Grenzen für die Zufuhr von Nährstoffen weiter eingeschränkt werden. Bereits am 21.04.2017 ist die geänderte Düngemittelverordnung in Kraft getreten (BGBl I 2017, Seite 859 ff.), welche durch die neue Düngeverordnung erneut geändert worden ist (BGBl. I 2017, S. 1305 ff.).
Die Düngemittelverordnung und die Düngeverordnung beruhen auf dem Düngegesetz. Die Düngemittelverordnung regelt das in Verkehr bringen und die Unbedenklichkeit von Düngemitteln sowie deren Qualität und Nützlichkeit. Demgegenüber regelt die Düngeverordnung die Art und Weise der Düngung, d. h. die Anforderung an die Anwendung von Düngemitteln. Die ergänzend vorgesehene Stoffstrombilanzverordnung wurde vom Bundestag zwar am 29.06.2017 beschlossen.
Der Bundesrat hat die Beratung des Entwurfes dann aber vor der Bundestagswahl von der Tagesordnung abgesetzt. Auch die Stoffstrombilanzverordnung (Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften) beinhaltet Vorgaben, wie düngewirksame Stoffströme zu bilanzieren sind und wie eine Nährstoffsaldierung insbesondere in landwirtschaftlichen Betrieben ausgestaltet werden muss. Vorgegeben wird auch eine Mengenerfassung von Stickstoff und Phosphor, die einem Betrieb zugeführt und von ihm abgegebenen werden.
Maßnahmen des Landes NRW
Unabhängig von den vorstehenden düngemittelrechtlichen Vorgaben ist es als erforderlich anzusehen, die Nitratbelastung in Nordrhein-Westfalen durch weitere Maßnahmen des Landes NRW aktiv zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund wird es nicht als ausreichend angesehen, wenn nunmehr lediglich abgewartet wird, ob das im Jahr 2017 geänderte Düngerecht (Düngegesetz, Düngemittelverordnung und Düngeverordnung) und die noch ausstehende Stoffstrombilanzverordnung zu Verbesserungen führen werden.
Vielmehr besteht die Notwendigkeit, dass das Land NRW selbst aktiv Maßnahmen ergreift, um in den besonders beeinträchtigten Landesteilen, Maßnahmen zur Reduzierung der Nitratbelastung im Grundwasser voranzubringen. Dieses wird als erforderlich angesehen, damit die öffentliche Trinkwasserversorgung auch in Zukunft zu vertretbaren Kosten und Gebühren dargeboten werden kann:
- Intensivierung der Wasserkooperationen: Ein erster Ansatzpunkt kann sein, dass in den so genannten Wasserkooperationen zwischen den Wasserversorgungsunternehmen und der Landwirtschaft Maßnahmen ergriffen werden, um die Nitratbelastungen im Grundwasser zurückzuführen, damit weitere Kostensteigerungen in der Trinkwasserversorgung abgewendet werden können.
- Landes-Rechtsverordnungen (§ 13 DüV): Ein zweiter Ansatzpunkt ist die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 13 Düngeverordnung (DüV). So ist der Landesregierung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DüV durch den Bund die Befugnis übertragen worden, zum Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung durch Nitrat und Phosphat durch Rechtsverordnung, Gebiete von Grundwasserkörpern festzulegen und für diese Gebiete besondere Anforderungen zum Schutz des Grundwassers vorzugeben.
Dieser Weg muss nachhaltig beschritten werden, damit alsbald die Nitratbelastung in Grundwasserkörpern dort zurückgeführt werden kann, wo bereits eine Überschreitung von 50 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden ist oder sich ein klarer Trend in dieser Richtung abzeichnet. - Nachhaltige Förderung einer ökologischen Landwirtschaft: Die nachhaltige Zurückführung einer Belastung des Grundwassers kann auch dadurch flankierend verbessert werden, dass landwirtschaftlichen Betrieben durch das Land Nordrhein-Westfalen der Umstieg in eine ökologische Landwirtschaft ermöglicht wird. Einer Hilfestellung des Landes bedarf es hier deshalb, weil nur ein einkommensgesicherter Umstieg die Bereitschaft fördern wird, die landwirtschaftliche Produktion zukünftig noch mehr auf einen verbesserten Grundwasserschutz auszurichten“.
Az.: 24.0.12 qu