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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 599/2004 vom 17.08.2004
Kommunalwahl 2004 - Einsatz von Wahlgeräten
Das Innenministerium hat mit Schreiben vom 09.08.2004, Az.: 12/35.12.13 und 12/35.12.11 folgendes zum flächendeckenden Einsatz von Wahlgeräten in einem Wahlbezirk angeordnet:
Sofern bei dem flächendeckenden Einsatz von Wahlgeräten in einem Wahlbezirk zu erwarten ist, dass weniger als 50 Wähler an der Briefwahl teilnehmen werden, ordne ich gem. § 4 Abs. 1 S. 4 KWahlGO an, dass zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mindestens zwei Briefwahlvorstände zu berufen sind. Dabei hat ein Briefwahlvorstand die Aufgaben nach § 58 Abs. 1 bis Abs. 5 KWahlO zu übernehmen. § 58 Abs. 6 KWahlO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die verschlossene Briefwahlurne an einen anderen Briefwahlvorstand zu übergeben ist. Dieser ermittelt das Ergebnis der Briefwahl in entsprechender Anwendung des § 60 S. 2 bis 4 KWahlO.
Die Ergebnisse der gültigen Stimmabgaben per Briefwahl und per Wahlgerät für die Stimmbezirke im Wahlbezirk werden vom Wahlleiter zusammengefasst (§ 61 KWahlO). Das Wählerverzeichnis und die Niederschriften dürfen dabei nicht zusammengeführt werden.
Az.: I/2 024-70