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StGB NRW-Mitteilung 161/2003 vom 20.02.2003
Kommunalwahl 2004 - Umgang mit Meldedaten
Das Innenministerium hat mit einem Erlaß vom 14.01.2003 (Az: 12/41.441) darauf hingewiesen, daß § 35 Abs. 1 MG es den Meldebehörden nicht erlaubt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Gruppenauskünfte in solchem Umfange zu erteilen, daß im Ergebnis Daten sämtlicher Wahlberechtigter übermittelt werden. Übermittelt werden dürfen nur „Daten von Gruppen von Wahlberechtigten“, für deren Zusammensetzung das Lebensalter maßgeblich ist. Auskunftsanträgen darf deshalb auch nur entsprochen werden, soweit sie sich auf einzelne oder mehrere nach Altersjahrgängen zusammengesetzte Gruppen von Wahlberechtigten beziehen.
Denn mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber Parteien und sonstigen Trägern von Wahlvorschlägen ausschließlich ermöglichen, vor anstehenden Parlaments- und Kommunalwahlen potentielle Wählergruppen gezielt mit Blick auf deren altersspezifische Lebensbedingungen und Interessen anzusprechen (beispielsweise die jugendlichen Erstwähler oder die bereits im Rentenalter befindlichen Wahlberechtigten).
Quelle: Presseinformation des Innenministeriums NRW vom 15.02.2003
Az.: I/2 024-70