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StGB NRW-Mitteilung 157/2003 vom 30.01.2003
Kommunalwahl 2004
Im Herbst 2004 werden die Kommunalwahlen stattfinden. Die Festlegung eines konkreten Wahltermins soll im Frühjahr diesen Jahres erfolgen. Unabhängig von diesem konkreten Wahltag läuft die derzeitige Wahlperiode am 30.9.2004 aus (§ 42 Abs. 1 S. 1 GO i.V.m. Art. 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 17.5.1994 [GV NW S. 270]). Da einige Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes bzw. der Kommunalwahlordnung auf den Ablauf der Wahlperiode (WP) abstellen, sind daher bereits jetzt folgende Termine zu beachten:
1. 31.03.2003 (18 Monate vor Ablauf der WP)
Maßgebende vom Landesamt für Daten und Statistik veröffentlichte Bevölkerungszahl, für die
a) Zahl der zu wählenden Vertreter,
b) b) Abgrenzung der Wahlbezirke und
c) c) Zahl der Unterstützungsunterschriften in Wahlbezirken (vgl. § 78 Abs. 1 KWahlO; § 3 Abs. 2 S. 1 KWahlG; § 4 Abs. 2 S. 3 KWahlG und § 15 Abs. 2 S. 3 KWahlG).
2. 30.06.2003 (15 Monate vor Ablauf der WP)
a) Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der Wahlberechtigten, nach denen sich die Zahl der Unterstützungsunterschriften für Listenwahlvorschläge richtet. (§ 78 Abs. 2 KWahlO; § 16 Abs. 1; § 46a Abs. 5 S.2 KWahlG)
b) Spätester Termin zur Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter durch Satzung. (§ 3 Abs. 2 KWahlG; § 1 Nr. 2 KWahlO)
3. 01.07.2003 (innerhalb 15 Monaten vor Ablauf der WP)
Frühester Zeitpunkt für die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und der Bewerber. Die Bewerber für die Wahlbezirke dürfen jedoch erst nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke gewählt werden. (§§ 17 Abs. 4, 46a Abs. 1, 46b KWahlG)
4. 31.01.2004 (8 Monate vor Ablauf der WP)
Spätester Zeitpunkt für die Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke. (§ 4 Abs. 1 KWahlG; § 2 Abs. 1 KWahlO)
5. 28.02.2004 (7 Monate vor Ablauf der WP)
a) Spätester Zeitpunkt für die Einteilung des Kreisgebietes in Wahlbezirke. (§ 4 Abs. 1 KWahlG; § 2 Abs. 1 KWahlO)
b) Spätester Zeitpunkt für die öffentliche Bekanntgabe der Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke. (§ 6 KWahlG; § 3 Nr. 2 KWahlO )
Die übrigen zu beachtenden Termine teilen wir Ihnen mit, sobald diese aufgrund der Festlegung des konkreten Wahltermins berechnet werden können.
Az.: I/2 024-60