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StGB NRW-Mitteilung 367/2024 vom 18.06.2024

Kommunalwahl 2025 – Verkleinerung der Räte

Die Geschäftsstelle erreichten bereits einige Anfragen zu dem laufenden Gesetzgebungsverfahren für das Kommunalwahlgesetz NRW in Bezug auf die Möglichkeit zur Verkleinerung der Räte.

Die Gemeinden können gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter verringern, wobei die Zahl von 20 Vertretern nicht unterschritten werden darf.

Diese Regelung ist ebenfalls Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens und es steht eine erweiterte Möglichkeit der Verkleinerung im Raum. Bisher ist eine Verkleinerung des Rates um maximal zehn Vertreter möglich, sofern die Untergrenze von 20 Vertretern nicht unterschritten wird. Der Entwurf des Kommunalwahlgesetzes NRW sieht jetzt eine Verkleinerung um maximal zwölf Vertreter vor, wobei die Untergrenze von 20 Vertretern bestehen bleibt.

Die Entscheidung über die Verkleinerung des Rates muss spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode getroffen werden, sodass die Frist zur Verkleinerung in den Sommerferien am 31. Juli 2024 ausläuft.

Der Entwurf zum Kommunalwahlgesetz NRW (Drucksache Nr. 18/7788) schafft zwar in § 52 Abs. 1 KWahlG NRW-E eine Übergangsregelung, wonach die Verkleinerung der Räte bis zum 31. August 2024 beschlossen werden darf.

Nach Kenntnis der Geschäftsstelle wird das Gesetz und somit vermutlich auch die Übergangsregelung erst Anfang Juli 2024 vom Landtag NRW beschlossen, sodass eine Beschlussfassung in den Räten vor der Sommerpause kaum möglich ist.

Es ist unserer Einschätzung nach vor dem Hintergrund möglich, einen Vorbehaltsbeschluss zu fassen. Die Kommunen, die den Rat um zwölf Vertreter verringern möchten, können einen Beschluss unter dem Vorbehalt der entsprechend beschlossenen gesetzlichen Regelung treffen. Für den Fall einer abweichenden Beschlussfassung des Landtags NRW kann auf die bisherige Obergrenze von zehn abgestellt werden.

Die Möglichkeit des Vorbehaltsbeschlusses kommt nur für diejenigen Kommunen in Betracht, die von der maximalen Verringerungsanzahl von zwölf Gebrauch machen wollen. Alle anderen Kommunen, die maximal um zehn Vertreter verringern wollen, können bereits in der letzten Sitzung vor der Sommerpause den Beschluss zur Verringerung treffen.

Az.: 13.2.6-009/001

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