Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 339/2003 vom 23.04.2003

Kommunalwahl

Freistellung von der Tätigkeit als Wahlhelfer aus Glaubensgründen

Nach dem Urteil des OVG NRW vom 03.09.2002 (15 A 1676/00) kann ein Mitglied der Zeugen Jehovas die ehrenamtliche Wahlhelfertätigkeit u.a. bei Kommunalwahlen ablehnen. Bei der Tätigkeit im Wahlvorstand handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme jeder Einwohner grundsätzlich verpflichtet ist (§ 2 Abs. 7 KWahlG). Diese ehrenamtliche Tätigkeit kann jedoch aus einem „wichtigen Grund“ abgelehnt werden (§ 2 Abs. 7 KWahlG i.V.m. § 29 Abs. 1 GO). Dabei ist dieser unbestimmte Rechtsbegriff im Rahmen einer verfassungskonformen Anwendung so auszulegen, daß die Wahrnehmung der ehrenamtlicher Wahlhelfertätigkeit den Betroffenen nicht in der Ausübung seiner Glaubensfreiheit aus Artikel 4 Grundgesetz verletzt.
Der Kläger konnte darlegen und begründen, daß er sich durch für ihn verbindliche Ge- und/oder Verbote seines Glaubens gehindert sah, dieser gesetzlichen Pflicht zu genügen, und als Konsequenz aus dem Zwang, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln, ansonsten in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde.
Das Gericht sah die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen nicht dadurch beeinträchtigt, wenn eine nur unerhebliche Anzahl von der Befreiung von dieser allgemeinen Pflicht erfolgt. Das OVG NW ist dem Einwand der beklagten Gemeinde, daß - sollte dieses Beispiel Schule machen - in letzter Konsequenz die Abhaltung von Wahlen als Grundlage demokratischer Willensbildung gefährdet sein könnte, aufgrund der derzeitigen Anzahl von entsprechenden Anträgen nicht gefolgt. Solange keine Gefahr für die ordnungsgemäße Durchführung allgemeiner öffentlicher Wahlen ersichtlich sei, so sei im Rahmen der Abwägung im Einzelfall die auftretende Schwere der Glaubensbeeinträchtigung vorrangig.
Das Urteil ist in der NWVBl. 2003, S. 102 ff. veröffentlicht.




Az.: I/2 024-00

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