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StGB NRW-Mitteilung 531/1999 vom 20.08.1999
Kommunalwahlen 1999 - Anlagen zur Kommunalwahlordnung
Aus dem Kreis der Mitgliedskommunen haben uns in der Folge der Änderung der Anlagen 18a und 20a zur Kommunalwahlordnung vom 16.07.1999 (GV.NW S. 416) Anfragen erreicht, die darauf schließen lassen, daß die Änderung dieser Anlagen zu Mißverständnissen führen. Insbesondere die Veränderungen in der Ziffer 3.22 (für verbundene Wahlen) ist zum Teil auf Unverständnis gestoßen.
Die Geschäftsstelle hat sich daher mit Schreiben vom 27.07.1999 an das Innenministerium mit der Bitte um klarstellende Hinweise gewandt.
Im folgenden ist die Stellungnahme des IM zu den problematisierten Punkten wiedergegeben:
"Die Änderungen der Anlagen 18a und 20a durch die Änderungsverordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 16.07.1999 stellen den Zustand des Vordrucks wieder her, der für die Kommunalwahlen im Jahre 1994 und vorher gegolten hat. Die Änderungen tragen dem Umstand Rechnung, daß es in kreisangehörigen Gemeinden unterschiedliche Wahlberechtigungen geben kann. so geht das Wahlrecht für die Gemeindewahlen durch Wegzug aus der Gemeinde innerhalb der Dreimonatsfrist vor der Wahl regelmäßig verloren, das Wahlrecht für die Kreisahlen bleibt dagegen bei einem Umzug innerhalb des Kreises erhalten.
Da es erforderlich ist, daß die Briefwahlvorstände - wie in Nr. 2.8 der Briefwahlniederschrift (Anlage 19a) vorgesehen - die Zahl der Briefwähler an Hand der Wahlscheine wegen möglicher unterschiedlicher Wahlberechtigungen jeweils getrennt für die Gemeindewahlen und für die Kreiswahlen feststellen und mitteilen (Anlage 21), sind die entsprechenden Feststellungen bei der Auszählung der Stimmen mit diesen Zahlen zu vergleichen. Das ist bei den Kreiswahlen grundsätzlich die Zahl der Wahlumschläge. Bei den Gemeindewahlen ist die Zahl der Stimmzettel für diese Wahlen maßgebend, wobei die Soll-Zahlen sich in jedem Falle aus den Feststellungen des Briefwahlvorstandes in Nr. 2.8 der Briefwahlniederschrift ergeben. Sofern die Zahl der Stimmzettel unter der Zahl der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Briefwähler bleibt, handelt es sich jeweils um fehlende Stimmzettel für eine Wahl, die als ungültige Stimmen zu werten sind (vgl. § 52 Abs. 4 Satz 3 KWahlO sowie Fußnote 5 der Anlage 18a und Fußnote 4 der Anlage 20a).
Wahlumschläge mit weniger Stimmzetteln als Wahlen dürfen hiernach im Regelfall auf unterschiedliche Wahlberechtigungen zurückzuführen sein. Ihre Aussonderung ist deshalb nicht erforderlich."
Az.: I/2 024-50