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StGB NRW-Mitteilung 438/2024 vom 05.07.2024
Kommunalwahlgesetz NRW beschlossen
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in der 69. Sitzung am 3. Juli 2024 den Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften der Landesregierung (Drucksache 18/7788) nach Beschlussempfehlung des Innenausschusses (Drucksache 18/9760 - Neudruck) beschlossen. Die Beschlussdrucksache 18/9817 vom 04.07.2024 ist unter dem Link abrufbar.
Mit dem nunmehr beschlossenen Kommunalwahlgesetz NRW wurden auch vielfach die Hinweise aus der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW aufgenommen. Unter anderem wurde das Zählverfahren in § 33 KWahlG NRW geändert.
Daneben wurden u.a. folgende Änderungen beschlossen:
- Die maximal mögliche Anzahl der zu benennenden Beisitzer für den Wahlvorstand wird von sechs auf sieben erhöht (§ 2 Absatz 2).
- Die Möglichkeit der Gemeinden und Kreise, die Anzahl der Vertreter durch Satzung zu reduzieren, wird moderat auf zwölf erhöht (§ 3 Absatz 2).
- Die höchstmögliche Abweichung der einzelnen Wahlbezirke von der durchschnittlichen
- Größe im Wahlgebiet wird auf 15 v. H. abgesenkt. Eine Abweichung um bis zu 25 v. H. ist in Ausnahmefällen zulässig. Gleichzeitig wird zukünftig auf die Anzahl der Wahlberechtigten abgestellt (§ 4 Absatz 2).
- Die Regelungen hinsichtlich der Einreichung von Wahlvorschlägen wurden modifiziert und konkretisiert (§§ 15, 15a).
- Der neu eingefügte § 52 eröffnet für die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2025 die Möglichkeit, dass die Gemeinden und Kreise die Anzahl der zu wählenden Vertreter durch Satzung abweichend von der bestehenden Regelung ausnahmsweise bis zum 31. August 2024 verringern können. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, den Termin für etwaige Stichwahlen um eine Woche auf drei Wochen nach der Hauptwahl zu verschieben.
Az.: 13.2.2-001/006