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StGB NRW-Mitteilung 733/2024 vom 07.11.2024
Kommunen dürfen keine kostenlosen Stellenanzeigen auf ihren Webseiten veröffentlichen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kommunen keine kostenlose Veröffentlichung von Stellenanzeigen in eigenen Online-Portalen vornehmen dürfen. Dies stellt ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse dar und ist wettbewerbswidrig.
Kommunen dürfen laut eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. September 2024 - I ZR 142/23) in ihren Internetauftritten keine kostenlosen Stellenanzeigen veröffentlichen. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand darstellt und im Streitfall gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt.
Der örtliche Verlag klagte in dem zugrundeliegenden Fall gegen einen niedersächsischen Landkreis, der unter anderem in seinem Onlineportal eine Jobbörse eingerichtet hat und dort privaten sowie öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern die Möglichkeit gibt, kostenlos Stellenanzeigen zu veröffentlichen. Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, das Angebot kostenloser Stellenanzeigen verstoße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.
Während das Landgericht die Klage abwies, gab das Oberlandesgericht Oldenburg, der Berufung des Verlags statt. Die daraufhin durch den beklagten Landkreis erfolgte Revision hat der Bundesgerichtshof nunmehr abgewiesen und gab der Entscheidung des Oberlandesgerichts recht.
Das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Onlineportal eines Landkreises sei eine wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung. Diese verstoße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und sei wettbewerbswidrig. Die Anzeigen seien eine unzulässige geschäftliche Handlung, mit welcher der Landkreis in Konkurrenz zu privaten Unternehmen trete. Der Betrieb der Jobbörse sei geeignet, der Klägerin und anderen Verlegern von Zeitungen oder sonstigen Medien im Landkreis in erheblichem Umfang Kunden für Stellenanzeigen und damit auch die wirtschaftliche Grundlage für die Herausgabe von Presseerzeugnissen zu entziehen.
Die PM des BGH ist unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar.
Anmerkung des DStGB und des StGB NRW
Das Urteil des Bundesgerichtshofs stellt eindeutig fest, dass die Veröffentlichung von Stellenanzeigen, die nicht die eigene Verwaltung betreffen, einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse darstellt und zudem wettbewerbswidrig ist. Dies ist insofern bedauerlich, als es die Intention des Landkreises war, einen Beitrag zur regionalen Wirtschaftsförderung zu leisten. Das Urteil macht einmal mehr deutlich, dass sich Kommunen bei der Ausrichtung ihrer Online-Angebote innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens der Information der Bürgerinnen und Bürger bewegen müssen. Bei Angeboten, die eine geschäftliche Handlung darstellen und eine Konkurrenz zu Angeboten der Presse sind, ist besondere Zurückhaltung geboten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um kostenfreie Informationsangebote handelt, die von den Verlagen oder Zeitungen gegen Entgelt angeboten werden. Schließlich weist der BGH darauf hin, dass auch der Charakter des Angebots von Bedeutung ist, da es im vorliegenden Fall an sehr prominenter Stelle auf der Webseite beworben wurde.
Quelle: DStGB Aktuell 4424 vom 01.11.2024
Az.: 14.0.3