Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 127/2016 vom 16.02.2016

Kommunen und VKU zur Novelle des § 46 Energiewirtschaftsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 03.02.2016 einem Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) zum § 46 Energiewirtschaftsgesetz zugestimmt, der das Ziel hat, die Konzessionsvergabe von Strom- und Gasnetzen rechtssicherer und einfacher zu regeln (vgl. auch Schnellbrief 12/2016 vom 14.01.2016 für StGB NRW-Mitgliedskommunen). Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) bewerten den Beschluss wie folgt: „Wichtiger Schritt für mehr Rechtssicherheit bei der Konzessionsvergabe von Strom- und Gasnetzen - Nachbesserungen erforderlich!“

„Unklare gesetzliche Vorgaben und viele obergerichtliche Urteile haben in den vergangenen Jahren zu Rechtsunsicherheiten bei der Konzessionsvergabe geführt. Im Ergebnis kostet das Zeit und Geld. Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt, den Kommunen mehr Rechtssicherheit zu verschaffen“, erklärten der stellvertretende Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, Helmut Dedy, der Beigeordnete des Deutschen Landkreistages, Dr. Kay Ruge, der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Gerd Landsberg sowie die Hauptgeschäftsführerin des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU), Katherina Reiche.

Der Gesetzentwurf greift eine Reihe zentraler kommunaler Forderungen auf. So enthält er erstmalig Vorgaben zum Netzkaufpreis und zum Umfang der notwendigen Informationen, die der Alt- dem Neukonzessionär übermitteln muss. Die Gewährleistung einer Weiterzahlung der Konzessionsabgabe bei Rechtsstreitigkeiten ist ein weiterer wichtiger Punkt. Bei den zulässigen Kriterien der Konzessionsvergabe sind zudem nun auch kommunale Belange aufgeführt, was die kommunalen Spitzenverbände und der VKU positiv bewerten.

Die kommunalen Spitzenverbände und der VKU fordern im Sinne einer effektiveren Energiepolitik bereits seit Jahren gesetzliche Anpassungen: „Die jetzt vorgesehenen Neuregelungen bedürfen allerdings weiterer Verbesserungen: Die lokalen und regionalen Gegebenheiten sollten noch stärker bei der Netzvergabe berücksichtigt werden können. Insbesondere darf es nicht zu einer nachrangigen Berücksichtigung örtlicher Angelegenheiten bei der Konzessionsvergabe kommen. Klimaschutz- und energiepolitische Konzepte sollten mit dem neuen Konzessionär vereinbart werden können und das Vergabeverfahren durch die Einschaltung der neutralen Vergabekammern für alle Seiten rechtssicherer gestaltet werden.“

Az.: 28.6.6.1-001/002

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