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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 23/2005 vom 20.12.2004
Konditionen der GEMA für offene Kinder- und Jugendarbeit
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Offene Kinder- und Jugendeinrichtungen (BAG-OKJE e.V.) hat mit der GEMA einen Gesamtvertrag über die Vergütung von Veranstaltungen mit Musikaufführungen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit abgeschlossen. Dieser Vertrag hat im Intranetangebot des Städte- und Gemeindebundes unter www.nwstgb-intern.de unter Fachinformationen und Service/Schule, Kultur, Sport/Kultur abgerufen werden.
Die an die GEMA abzuführenden Vergütungen werden danach mit einem Jahrespauschaltarif abgegolten. Für solche mit Pauschalvergütungen abgegoltene Veranstaltungen entfällt außerdem die Voranmeldepflicht.
Die genannten Vergünstigungen gelten zwar auch für örtliche öffentliche Träger der Jugendhilfe nach § 69 SGB VIII für ihre offene Kinder- und Jugendarbeit, wenn sie die Mitgliedschaft in der BAG-OKJE e.V. erlangt haben. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind jedoch Kreise und kreisfreie Städte und sofern wie in NRW Landesrecht bestimmt, bestimmte kreisangehörige Kommunen. Kreisangehörige Kommunen, die nicht örtliche Träger sind, sind damit jedenfalls im Gesamtvertrag nicht erfasst, auch wenn sie für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Geschäftsstelle hat sich gegenüber dem Deutschen Städte- und Gemeindebund dafür ausgesprochen, dass dieser in Verhandlungen mit der GEMA eintritt, um eine in dem Gesamtvertrag mit der BAG-OKJE e.V. vergleichbare Regelung mit entsprechenden Vergünstigungen für kreisangehörige Kommunen zu erreichen, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind.
Die Geschäftsstelle wird über den aktuellen Sachstand informieren.
Az.: IV/2-320-13/3