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StGB NRW-Mitteilung 650/1998 vom 20.11.1998
Konstituierende Ratssitzung nach der Kommunalwahl 1999
In der letzten Zeit häufen sich Anfragen aus Mitgliedskommunen nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt der konstituierenden Ratssitzung nach der Kommunalwahl 1999.
Nach Rücksprache mit dem Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen weisen wir darauf hin, daß die konstituierende Sitzung nach der Kommunalwahl 1999 nicht vor Ablauf des Monats September stattfinden kann. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist also Freitag, 01.10.1999. Dies ergibt sich daraus, daß gem. Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung die Wahlperiode der in 1994 gewählten kommunalen Vertretungen erst am 30.09.1999 endet. Während einer laufenden Wahlperiode des bestehenden Rates kann sich jedoch kein neuer Rat konstituieren. Dies folgt aus allgemein verfassungsrechtlichen Gründen wie dem Verbot der Doppelvertretung.
Wegen der Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 2 GO NW muß die konstituierende Sitzung allerdings spätestens am 10.10.1999 erfolgen.
Az.: I/2 024-50