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StGB NRW-Mitteilung 247/2003 vom 05.03.2003
Konsultationsverfahren des Integrationsbeauftragten
Der Integrationsbeauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen führt zur Zeit ein Konsultationsverfahren Integration mit aufrechtem Gang durch. Ziel soll es sein, einen Grundkonsens zwischen Zugewanderten und der Mehrheitsgesellschaft über die Ziele der Integration zu entwickeln. Die näheren Einzelheiten finden sich unter www.integrationsbeauftragter.nrw.de. Dort ist auch der Impulstext für das Konsultationsprogramm Integration mit aufrechtem Gang veröffentlicht. Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat dazu folgende Position eingenommen:
Städte und Gemeinden lehnen es ab, wenn für die Integrationspolitik auf kommunaler Ebene versucht werden sollte, Standards für Integrationsleistungen aufzustellen. Vielmehr halten wir es für sinnvoll, die Handlungsfelder für die Integrationspolitik zu ermitteln und die jeweiligen Zuständigkeitssphären von Bund, Ländern und Gemeinden abzugrenzen. Dabei sollte im Vordergrund stehen, daß Integrationspolitik im Hinblick auf Zuwanderer eine vorrangig staatliche Aufgabe ist. Sollte es der Staat wünschen, daß die kommunale Ebene für ihn bestimmte Aufgaben durchführt, kann dies nur unter Beachtung eines strikten Konnexitätsprinzips mit dem entsprechenden vollständigen Kostenausgleich erfolgen.
Aus Sicht der Städte und Gemeinden kommt dem Erwerb ausreichender deutscher Sprachkenntnisse eine prinzipielle Bedeutung zu. Die Prämisse, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufzuweisen, muß sich wie ein roter Faden durch sämtliche Handlungsfelder der Integrationspolitik ziehen. Nur hierdurch lassen sich Arbeitslosigkeit und die Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen bei Zugewanderten verringern. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sämtliche Kosten für derartige sprachliche Integration vom Bund oder von den Ländern zu tragen sind. Bund und Länder müssen erkennen, daß es Integration nicht zum Nulltarif und erst recht nicht auf Kosten der kommunalen Ebene gibt. Darüber hinaus sind die Zuwanderer an den Kosten ihrer Sprachausbildung zu beteiligen.
Eine quotenmäßige Repräsentanz von Migranten im öffentlichen Dienst ist abzulehnen. Sie verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, wonach ausschließlich Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für die Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst maßgeblich sein sollen. Vielmehr gewährleistet bereits heute Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes juristisch den Zugang von Migranten zum öffentlichen Dienst, nämlich dann, wenn sie allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der am besten geeignete Kandidat sind. Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst sind ausschließlich nach dem Leistungsprinzip und nicht aufgrund verfassungswidriger Quotierungen zu vergeben.
Az.: I/1 804-1