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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 158/2004 vom 19.02.2004
Korb II-Gesetz gegen Steuerschlupflöcher
Mit dem "Korb II-Gesetz" sollen Steuerschlupflöcher geschlossen und Steuervergünstigungen für Unternehmen abgebaut werden, was den öffentlichen Haushalten dabei hilft, die Einnahmeverluste durch die weitere Steuersenkung besser zu verkraften. Das Gesetz sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:
Neuregelung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung:
Der sachliche Anwendungsbereich des § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG) wird künftig auf alle Kapitalgesellschaften ausgeweitet, unabhängig davon, ob sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ebenso wird nicht mehr danach unterschieden, ob der Anteilseigner im In- oder Ausland ansässig ist. Damit gilt § 8a KStG nun auch für ausschließlich von Inländern gehaltene Kapitalgesellschaften.
Der Anwendungsbereich wird weiterhin ausgedehnt auf Personengesellschaften, an denen eine Kapitalgesellschaft alleine oder zusammen mit Nahestehenden unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 % beteiligt ist. Dadurch soll erreicht werden, dass die Anwendung des § 8a KStG nicht durch die Einschaltung von Personengesellschaften umgangen werden kann.
Sachkapitalüberlassungen werden doch nicht in den Anwendungsbereich des § 8a KStG einbezogen. Das bedeutet, dass Vergütungen für die Überlassung von materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgütern auch künftig nicht als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a KStG zu qualifizieren sind.
Die Freigrenze wird von 50.000 € auf 250.000 € heraufgesetzt. Danach findet eine Umqualifizierung der Vergütungen nicht statt, wenn die Vergütungen für Fremdkapital insgesamt 250.000 € nicht übersteigen.
Einführung einer zeitlich begrenzten Übergangsregelung für Fälle, in denen die Rückgriffsmöglichkeit eines Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts beruht.
Es bleibt bei der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Kürzung des safe haven für Holdinggesellschaften von 3 zu 1 auf 1,5 zu 1.
Zinsen an den Anteilseigner, Nahestehende oder rückgriffsberechtigte Dritte für Darlehen zur Finanzierung des Beteiligungserwerbs innerhalb des Konzerns gelten grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Der Gesetzentwurf kann im Intranet-Angebot des Verbandes unter "Fachinformationen und Service", "Fachgebiete", "Finanzen und Kommunalwirtschaft", "Steuerpolitik des Bundes", "Gesetzentwurf Korb II (PDF)" abgerufen werden.
Az.: IV/1 920-03/2