Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 37/2006 vom 24.11.2006

Kosten der Grundsicherung

An den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beteiligt sich der Bund jährlich mit einem Festbetrag in Höhe von 409 Mio. € (§ 34 Abs. 2 Wohngeldgesetz – WoGG). Die Erstattungsmittel des Bundes werden auf die Länder entsprechend ihrem Anteil an den bundesweiten Aufwendungen für das Wohngeld im Jahr 2002 verteilt. Die Länder leiten den jeweiligen Erstattungsbetrag an die Träger der Grundsicherungsleistungen – die Kommunen – weiter.

Der Festbetrag soll die Mehrausgaben ausgleichen, die den Kommunen aufgrund des grundsätzlichen Verzichts auf die Heranziehung unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern, durch Gutachterkosten gegenüber den Rentenversicherungsträgern und wegen des Aufwands für statistische Erfassungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entstanden sind und entstehen. Weitere den Kommunen in erheblichem Umfang entstehende Kosten, etwa aufgrund vermehrter Antragstellung wegen des weitgehenden Verzichts auf den Unterhaltsrückgriff, sollten nach dem Willen des Bundesgesetzgebers nicht ausgeglichen werden.

Der Festbetrag sollte aufgrund von § 34 Abs. 2 WoGG erstmals zum 31.12.2004 überprüft und ggf. – sofern die Mehrausgaben für die genannten Kostenpositionen die Höhe des am Stichtag geltenden Festbetrags um mehr als 10 v.H. übersteigen oder unterschreiten – angepasst werden. Diese Überprüfung hat auf Grund einer fehlenden verlässlichen Datengrundlage bislang nicht stattgefunden. Darüber hinaus zeigen die mittlerweile vorliegenden statistischen Daten über die Aufgaben der Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung, dass der im Wohngeldgesetz getroffene Verteilungsschlüssel nicht den tatsächlichen Anteil der Länder an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen der Grundsicherung erfasst.

Die Freistaaten Bayern und Sachsen haben vor diesem Hintergrund jüngst einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, mit dem § 34 Abs. 2 WoGG gestrichen und stattdessen eine Erstattungsregelung im SGB XII eingeführt werden soll. Die Erstattungsquote des Bundes soll in Höhe von 20 v.H. der reinen Ausgaben aller Länder für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung festgeschrieben werden. Eine Erstattungsquote des Bundes in Höhe von 20 v.H. entspricht bei Zugrundelegung der reinen Grundsicherungsausgaben 2004 von rd. 2,1 Mrd. € in etwa der bisherigen Höhe der Erstattungsleistungen von 19,54 %.

Aus Sicht des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit des Deutschen Städte- und Gemeindebundes ist demgegenüber eine generelle Neukonzeption der Erstattungsregelung, mit der die Träger der Grundsicherung tatsächlich und dauerhaft entlastet werden, unumgänglich. Erforderlich ist danach die Verständigung auf einen Ausgangsbetrag mit einer dynamischen Fortschreibungsregelung, die die Bezieherzahlen bzw. die Kostenentwicklung berücksichtigt.

Az.: III 879

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