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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 526/2000 vom 05.10.2000
Kosten für ärztliches Zeugnis bei Zwangseinweisung
Wir hatten bereits in verschiedenen Mitteilungsnotizen auf die Problematik der Kostenübernahme für ein verfahrensnotwendiges ärztliches Zeugnis bei Zwangseinweisungen nach dem PsychKG hingewiesen (vgl. Mitteilungen Nr. 532/98, 278/99, 3/2000). Nachdem das Sozialgericht Düsseldorf in einem Musterverfahren zu einem für die Städte und Gemeinden ungünstigen Ergebnis gekommen war, haben wir uns erneut an das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt, um schon jetzt die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens unter Würdigung der gerichtlichen Entscheidung zu prüfen. Die erstinstanzliche Entscheidung, wonach die Kosten für das notwendige ärztliche Zeugnis bei Zwangseinweisungen nach dem PsychKG nicht von den Krankenkassen zu zahlen sein sollen, ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die klagende Kommune hat vielmehr Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Im folgenden ist der Inhalt des Antwortschreibens des Ministeriums wiedergegeben:
"Auch wenn dem von Ihnen angesprochenen erstinstanzlichen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf eine andere als die von hier vertretene Rechtsauffassung zugrunde liegt, vertritt das Land weiterhin die Rechtsauffassung, dass zu den Kosten i.S.d. § 32 PsychKG neben den Kosten für die i.d.R. stationär behandlungsbedürftige Krisenintervention auch die Aufwendungen für die Erstellung des ärztlichen Zeugnisses nach § 14 Abs. 1 PsychKG NRW gehören. Soweit für die Betroffenen eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, sind diese Kosten nach Auffassung des Landes ebenso wie die Unterbringungskosten selbst durch die gesetzliche Krankenkasse zu tragen.
Ich teile Ihre Auffassung, dass das Ergebnis des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Essen zunächst abzuwarten bleibt. Sollte im weiteren gerichtlichen Verfahren der Landesauffassung nicht entsprochen werden, werden die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens unter Würdigung der gerichtlichen Entscheidungen zu prüfen sein."
Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werden wir in den Mitteilungen berichten.
Az.: I/2 104-01