Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 704/2001 vom 05.12.2001

Kosten für ärztliches Zeugnis bei Zwangseinweisung

Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen hat uns nochmals seine Auffassung zur Frage der Kostentragung für die Erstellung des ärztlichen Zeugnisses im Sinne von § 14 PsychKG NRW dargestellt. Insbesondere war Gegenstand des Schriftwechsels auch der Umfang der Honorierung einzelner ärztlicher Leistungen und die sehr unterschiedlichen Höhen der von den Ärzten ausgestellten Rechnungen im Zusammenhang mit der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses.


Das Ministerium hat im wesentlichen unsere Rechtsauffassung nochmals bestätigt und folgendes ausgeführt:

"Zu den Kosten im Sinne des § 32 PsychKG gehören neben den Kosten für die stationäre Behandlung auch die Aufwendungen für die Erstellung des ärztlichen Zeugnisses nach § 14. Soweit eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, sind diese Kosten ebenso wie die Unterbringungskosten selbst durch die Krankenkasse zu tragen.

Bei einer sofortigen Unterbringung nach PsychKG handelt es sich in der Regel um eine stationär behandlungsbedürftige Krisenintervention und damit um eine akute Krankenhausversorgung von Patientinnen und Patienten; behandelt werden dabei Erkrankungen, die zu erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdungen geführt hätten.

Das ärztliche Zeugnis beinhaltet die notwendige Diagnose und Begutachtung zur Frage der Erforderlichkeit einer Unterbringung in einem Krankenhaus. Dies entspricht dem Diagnose- und Überweisungsverfahren des somatischen Bereichs, ebenso wie dort ist auch hier die Erstellung des ärztlichen Zeugnisses den Behandlungsleistungen im Sinne des § 27 SGB V zuzurechnen.

Die Behandlung im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes ist darauf ausgerichtet, die Patientinnen und Patienten bis zur nächstmöglichen ambulanten oder stationären Behandlung ärztlich zweckmäßig und ausreichend zu versorgen. Der Leistungsumfang kann sich hierbei über das gesamte Leistungsspektrum der möglichen vertragsärztlich abrechenbaren Leistungen (z.B. Hausbesuche, Untersuchungs-, Behandlungs- und evtl. Beratungsleistungen, Wegegelder) erstrecken.

Die GOÄ kennt nur die Honorierung einzelner ärztlicher Leistungen, sie unterteilt nicht nach Notfall- oder sonstigem ärztlichen Tätigwerden. Es gibt also keinen "Regelkatalog der ärztlichen Notfallleistungen. Der Umfang der Nothilfepflicht und damit der entstehenden Kosten - ist immer nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Auch in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht sind Rechnungen unterschiedlicher Höhe (zwischen 160,22 DM und 290,66 DM) streitgegenständlich.

Alle anfallenden Kosten sind nach SGB V nach meiner Rechtsauffassung durch die jeweilige Krankenversicherung zu tragen.

Da die Kostentragungspflicht der Krankenversicherungen sich aus Bundesrecht, nämlich aus SGB V, ergibt, ist die Regelung der strittigen Problematik durch Erlass rechtlich nicht möglich. Die Regelung des § 32 PsychKG hat lediglich einen klarstellenden, jedoch keinen rechtsbegründenden Charakter."

Az.: I/2 104-01

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