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StGB NRW-Mitteilung 532/1998 vom 05.10.1998
Kosten für ärztliches Zeugnis bei Zwangseinweisungen
Aus einer Mitgliedskommune haben wir die Information erhalten, daß es neuerdings Probleme mit der Kostentragung für das verfahrensnotwendige ärztliche Zeugnis bei einer Zwangseinweisung nach § 17 PsychKG gibt.
Nach § 17 Abs. 1 Satz1 PsychKG ist für eine sofortige Unterbringung ein ärztliches Zeugnis über einen Befund notwendig, wobei der Befund nicht älter als vom Vortag sein darf. Hierzu wird normalerweise ein Arzt (oft aus dem ärztlichen Notfalldienst) hinzugezogen. In einigen Fällen geht jedoch der Anstoß für die sofortige Unterbringung auch vom behandelnden Arzt selbst aus, wenn der Arzt die Unterbringung für erforderlich hält.
Um den ärztlichen Befund, über den dann das Zeugnis erteilt wird, zu erhalten, entstehen je nach Tageszeit, Wochentag und anderen Faktoren zum Teil erhebliche Kosten. In der letzten Zeit haben die Krankenkassen in der betreffenden Mitgliedskommune die Zahlung der Rechnungsbeträge der Ärzte verweigert und die betroffenen Ärzte zur Begleichung ihrer Rechnungen an die Stadt verwiesen. Die Krankenversicherungsträger tragen hierzu vor, die Rechnungen bezögen sich nicht auf ärztliche Leistungen im Sinne des § 27, 28 SGB V und seien daher nicht erstattungsfähig.
Wenn der Antrag auf Anordnung der Unterbringung abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet, und die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben, sind die Kosten gemäß § 38 Abs. 2 PsychKG ohnehin von der Staatskasse zu tragen. Problematisch sind folglich nur noch diejenigen Fälle, in denen sich die Unterbringungsmaßnahme als rechtmäßig erweist.
Um einen Überblick über die Praxis der Kostenerstattung für das verfahrensnotwendige ärztliche Zeugnis bei rechtmäßigen Unterbringungsmaßnahmen zu erhalten, bittet die Geschäftsstelle darum, Probleme in diesem Zusammenhang mitzuteilen.
Ansprechpartner in der Geschäftsstelle hierfür ist Herr Wohland, Tel.: 0211/4587-226.
Az.: I/2 104-01