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StGB NRW-Mitteilung 340/2012 vom 26.06.2012
Kosten für Privatbetreuung bei fehlendem Kita-Platz
Eine Stadt muss im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs für die Kosten einer Privatbetreuung aufkommen, wenn sie den Rechtsanspruch auf einen städtischen Kindergartenplatz nicht rechtzeitig erfüllen kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz am 10.05.2012 entschieden (Az.: 1 K 981/11.MZ).
In Rheinland-Pfalz haben Kinder ab zwei Jahren gesetzlich Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Nach Auffassung der Geschäftsstelle des StGB NRW kann dieses Urteil Signalwirkung für den bundesweiten Rechtsanspruch für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben.
Die beklagte Stadt konnte einer Mutter für ihre Tochter nicht schon ab deren vollendeten zweiten Lebensjahr einen städtischen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen. Hierzu war sie erst sechs Monate später in der Lage, sodass die Frau ihr Kind in der Zwischenzeit in einer privaten Betreuungseinrichtung unterbringen musste. Mutter und Tochter klagten auf Ersatz der Unterbringungskosten.
Das Verwaltungsgericht gab den Klägern Recht. Das Kind habe ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz, die Mutter könne sich auf das Recht auf Beitragsfreiheit berufen, zumal der Gesetzgeber dieses Recht erklärtermaßen geschaffen habe, um die Familien finanziell zu entlasten. In diese Rechte von Mutter und Kind habe die Beklagte eingegriffen, indem sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, sicherzustellen, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, nicht nachgekommen sei.
Die Folgen dieses Eingriffs habe die Beklagte zu beseitigen, da ihr die Gewährleistung eines ausreichenden Betreuungsangebots ohne jede Einschränkung und Ausnahme obliege. Der Gesetzgeber habe nämlich in der amtlichen Begründung zur Regelung des Rechtsanspruchs für Zweijährige ausdrücklich darauf abgestellt, dass diesem gesetzlichen Anspruch ein «bedarfsgerecht ausgebautes Betreuungsangebot» zu Grunde liege. Die Beseitigung der Folgen des behördlichen Eingriffs in die Rechte der Klägerinnen sei nur möglich, indem die Beklagte die finanziellen Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in der privaten Einrichtung ersetze.
1 K 981/11.MZ, Urteil vom 10.05.2012. Die beklagte Stadt ist in Berufung gegangen (Quelle: DStGB-Aktuell vom 15.06.2012).
Az.: III/2 711-2