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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 102/2017 vom 15.12.2016
Kostenausgleichsverordnung zum TVgG in Kraft
Die Verordnung über eine Kostenausgleichsregelung für durch das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen entstandene kommunale Belastungen (Kostenausgleichsverordnung TVgG — TVgG-KoV NRW) vom 29.11.2016 ist am 12.12.2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW, Ausgabe 2016, Nr. 39 vom 12.12.2016, Seite 1035 ff.) bekannt gemacht worden. Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
Auf der Grundlage der Verordnung erhalten die kommunalen öffentlichen Auftraggeber als Ersatz der notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen, die durch die Verteuerung von öffentlichen Aufträgen oder durch die zusätzliche Rechtsverfolgung in Folge der Anwendung des TVgG entstanden sind, einen einmaligen Kostenausgleich in Höhe von 20.422.526 Euro. Der Kostenausgleich wird für die Jahre 2013 und 2014 gezahlt. Für das Jahr 2012 erfolgt eine anteilige Zahlung. Der auszugleichende Aufwand wird pauschalisiert.
Der Ausgleichsbetrag für den kreisangehörigen Raum beträgt 11.847.586 Euro. Der Ausgleichsbetrag wird zu 2/3 auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (7.902.340 Euro) und zu 1/3 auf die Kreise (3.945.246 Euro) verteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Schnellbriefs Nr. 338 vom 01.12.2016 für StGB NRW-Mitglieder verwiesen. Wie mit der Landesregierung vereinbart, wurden die beiden anhängigen kommunalen Verfassungsbeschwerden gegen die RepTVVO (VerfGH 3/14) und gegen die RVO TVgG (VerfGH 15/14) mit der Verkündung der Kostenausgleichsverordnung zum TVgG in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Erhebung der Verfassungsbeschwerden war notwendig geworden, um zu verhindern, dass die Kommunen im Rahmen der laufenden Konnexitätsverhandlungen zumTVgG in Folge des Ablaufs der einjährigen Beschwerdefrist ihre verfassungsrechtlich verbürgten Konnexitätsansprüche preisgegeben hätten. Da die Verhandlungen zum Konnexitätsausgleich zu einer Einigung über den Kostenausgleich und im Ergebnis zum Erlass der Kostenausgleichsverordnung geführt haben, war der Grund für die Erhebung der Verfassungsbeschwerden — die fehlende Konnexitätsregelung — entfallen.
Damit ist das Konnexitätsfolgenausgleichsverfahren zumTVgG nach drei Jahren langwieriger Verhandlungen zu einem erfolgreichen Abschluss geführt worden. Den Kommunen wird ein vertretbarer Belastungsausgleich für den Aufwand gezahlt, den sie mit der Einführung des TVgG durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen und die Umstellung ihrer Verwaltungsabläufe hatten.
Az.: 21.1.3.1-001/002