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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 496/2023 vom 25.07.2023
Kostenersatz für den Austausch von Bleileitungen
Die am 24.06.2.2023 in Kraft getretene, neue Bundes-Trinkwasserverordnung vom 20.06.2023 (BGBI. I Nr. 159 vom 23.06.2023) gibt in § 17 TrinkwV (Trinkwasserleitungen aus Blei) vor, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke, die den Werkstoff Blei enthalten, bis zum 12.01.2026 nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen hat.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das OVG Rheinland-Pfalz bereits mit Urteil vom 26.09.2017 (Az.: 6 A 11639/16) entschieden hat, dass ein öffentlich-rechtlicher Kostenersatzanspruch (in NRW: § 10 KAG NRW) bei dem Austausch eines Hausanschlusses, der auf der Grundlage der Wasserversorgungssatzung kein Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist, nicht besteht, weil der Anschlussnehmer (Kunde) die Bleileitung nicht verlegt hat und deshalb keine Ursache für den Austausch dieser Bleileitung gesetzt hat. Der rechtliche Hintergrund hierfür ist, dass auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 der Bundes-Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) die so genannten Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehören, d. h. der zuständige Wasserversorger hat die Durchführungsverantwortung für sämtliche Maßnahmen, die den so genannten Hausanschluss betreffen und nicht der Grundstückseigentümer. Zugleich weist das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 29.06.2017 (Az. :6 A 11639/16) darauf hin, dass der Austausch einer Bleileitung auch keine Erneuerung darstellt, wenn ein technisch noch nicht abgenutzter Anschluss durch eine neue Rohrleitung ersetzt wird, die aus einem anderen Material besteht und bei einer Veränderung eines Hausanschlusses nur dann eine Kostenersatzpflicht besteht, wenn diese vom Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) veranlasst worden ist.
Eine Veränderung des Hausanschlusses ist immer dann anzunehmen, wenn die Lage, der Verlauf, die Art oder die Dimensionierung des Anschlusses verändert wird. Auch der Austausch von technisch noch nicht verschlissenen Anlagen (Hausanschlüssen) ist damit nicht als Erneuerung, sondern als Veränderung anzusehen, weil gesundheitlich bedenkliche Materialien (hier: Bleileitungen) durch Rohre aus einem zulässigen Werkstoff ersetzt werden (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 24.10.1996 – Az. 5 UZ 3507/96-; OVG LSA, Beschluss vom 02.09.2009 – Az. 4 L 279/08).
Der Austausch von Bleileitungen in der sog. Kundenanlage obliegt hingegen dem Grundstückseigentümer selbst. Die Kundenanlage beginnt regelmäßig nach der Übergabestelle. Die Übergabestelle ist grundsätzlich das Ende des Hausanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude. Gemäß § 12Abs. 1 AVBWasserV (Kundenanlage) ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der (Kunden)Anlage hinter dem Hausanschluss – mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens (Anmerkung: gemeint ist der Wasserzähler) - der Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) verantwortlich.
Dabei gilt diese Regelung in § 12 AVBWasserV zur sog. Kundenanlage auch dann, wenn das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, denn gemäß § 35 Abs. 1 AVBWasserV sind satzungsrechtliche Regelungen (gemeint ist die Wasserversorgungsatzung), die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen der AVBWasserV entsprechend (inhaltlich) zu gestalten. Unberührt bleiben lediglich die Regelungen des kommunalen Abgabenrechts, wozu auch in NRW insbesondere der Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW gehört (vgl. Queitsch KStZ 2021, S. 181 ff., 204 ff.).
Az.: 24.0.12 qu