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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 294/1998 vom 05.06.1998
Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse
Wie in den "Mitteilungen" des NWStGB vom 05.03.1998 unter Nummer 123 berichtet worden ist, hat das OVG NW mit Urteil vom 10.10.1997 (Az.: 22 A 274294; rechtskräftig) entschieden, ein Grundstückseigentümer müsse den Anschluß seines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage grundsätzlich selbst auf eigene Kosten herstellen und unterhalten. In diesem Zusammenhang ist nunmehr die Frage aufgetaucht, ob diese neue Rechtsprechung des OVG NW bedeutet, daß der Grundstückseigentümer stets für alle Kosten aufzukommen hat, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung bzw. Reparatur seines Grundstücksanschlusses entstehen.
Diese Frage ist unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des OVG NW zu verneinen (vgl. OVG NW, Urteil vom 14.6.1995 - 22 A 27242/94 - , NWVBl. 1996, S.12ff.; OVG NW, Urteil vom 17.1.1996 - 22 A 2467/93 - GemHH 1998, S. 41ff.; OVG NW Urteil vom 14.7.1987 - 22 A 1605/86 , NWVBl. 1988, S.46ff.).
Im einzelnen:
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören grundsätzlich nicht die Anschlußleitungen, welche die Verbindung zwischen dem Kanal in der Straße und dem Grundstück bzw. Gebäude herstellen. Für diese Grundstücksanschlüsse haben die Gemeinden einen in § 10 Abs.1 KAG NW geregelten Kostenersatzanspruch. Dieser Kostenersatzanspruch in § 10 Abs. 1 KAG NW hat mit dem Kanalanschlußbeitrag nach § 8 KAG NW nichts zu tun. Denn die Regelung in § 10 Abs.1 KAG NW geht davon aus, daß die Grundstücks- und Hausanschlüsse grundsätzlich kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind. Vielmehr sind dieses ausschließlich für die Entwässerung eines bestimmten Grundstückes bestimmt.
Das OVG NW hat mit seinem Urteil vom 10.10.1997 (Az.: 22 A 274294) im Hinblick auf § 10 Abs.1 KAG NW nicht seine Rechtsprechung aufgegeben, daß Kostenersatz für eine Maßnahme nach § 10 Abs.1 KAG NW gegenüber einem Grundstückseigentümer nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die durchgeführte Maßnahme im sog. Sonderinteresse des Grundstückseigentümers liegt. Vielmehr verbleibt es dabei, daß der Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs.1 KAG NW nur dann besteht, wenn die durchgeführten Maßnahmen im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers liegen. Eine solches Sonderinteresse kann nach dem OVG NW (Urteil vom 14.06.1995 - Az.: 22 A 2742/94 - , NWVBl. 1996, S. 12 ff., S. 13 f.) jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn eine Unterhaltungs- bzw. Reparaturmaßnahme durchgeführt wird, deren Ursache aus dem Gefahrenkreis der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde kommt (Beispiel: durch Wurzeln der Straßenbäume oder durch Bauarbeiten im Auftrag der Gemeinde wird der Grundstücksanschluß beschädigt und muß repariert werden). Vor diesem Hintergrund gilt weiterhin, daß nur in den Fällen dem Anschlußnehmer die Reparaturkosten nach § 10 Abs.1 KAG NW angelastet werden können, wenn die Schadensursache auf seinen Einwirkungsbereich zurückzuführen ist.
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Die Gemeinden können auch nach § 10 Abs. 3 KAG NW bestimmen, daß die Haus- oder Grundstücksanschlüsse zur kommunalen Abwasseranlage gehören (vgl. hierzu Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 8 Rz. 521). Dabei ist unter dem sog. Grundstücksanschluß grundsätzlich die Strecke der Anschlußleitung vom öffentlichen Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze (einschließlich Prüfschacht, wenn er sich dort befindet) zu verstehen, während unter dem sog. Hausanschluß die darüber hinausführende Strecke von der Grundstücksgrenze bis zum Prüfschacht auf dem Grundstück erfaßt wird. Die Regelung in § 10 Abs. 3 KAG NW, wonach die Grundstücks- und Hausanschlüsse der öffentlichen Abwassereinrichtung zugeordnet werden können, setzt dabei voraus, daß dies durch Satzung ausdrücklich geregelt wird. Eine solche Regelung ermöglicht dann den Gemeinden, den Aufwand für diese Anschlüsse über die Kanalanschlußbeiträge und die Kosten über Kanalbenutzungsgebühren zu finanzieren. Hat die Gemeinde aber in der Satzung bestimmt, daß Grundstücksanschlüsse zur öffentlichen Einrichtung gehören, kommt dann die Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach § 10 Abs. 1 KAG NW nicht in Betracht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27.07.1976 - II A 805/75 -, Verwaltungsrechtsprechung 28, S. 463). Entsprechendes gilt für die sog. Hausanschlüsse, soweit auch diese satzungsrechtlich in die kommunale Abwassereinrichtung der Gemeinde einbezogen werden. Denn dann geht der Aufwand für diese Anschlüsse ebenfalls in den Aufwand der kommunalen Abwassereinrichtung ein und ist insoweit nur ein Kalkulationsposten (vgl. hierzu insgesamt Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 10 Rz. 67 ff.).
Az.: II/2 24-25 qu/g