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StGB NRW-Mitteilung 333/2003 vom 23.04.2003
Kostenersatzanspruch für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen
Nach einem der Geschäftsstelle nunmehr bekannt gewordenen Beschluß des OVG NRW vom 11.11.2002 (5 A 4177/00) kann die Gemeinde auch von dem Voreigentümer eines Kraftfahrzeuges die Abschleppkosten erstattet verlangen, wenn nicht er sondern der Käufer des Kraftfahrzeuges dieses verbotswidrig abgestellt hat. Im vorliegenden Fall konnte der Käufer nicht ermittelt werden, zumal der Verkäufer sich entgegen § 27 Abs. 3 S. Hs.1 StVZO nicht über Namen und Anschrift des Fahrzeugerwerbers vergewissert hatte. Die Ordnungspflichtigkeit des Verkäufers ergibt sich nach dieser Rechtsprechung – entgegen OVG Hamburg, NJW 2000, S. 2601 - nämlich aus § 17 Abs. 1 OBG, da er diese Gefahr verursacht hat. Die Kausalität hat das OVG NRW wie folgt begründet: Die Willensentschließung eines Erwerbers, der sich des Fahrzeugs verkehrswidrig unter Vermeidung der Entsorgungskosten wieder entledigen möchte, hänge davon ab, ob der Verkäufer sich Namen und Anschrift der Erwerbers hat mitteilen und belegen lassen. Hat der Erwerber die betreffenden Daten offenbart, so muß ihm klar sein, daß die zuständigen Behörden von ihnen Kenntnis erhalten und ihn für sein Handeln belangen. M.a.W.: Hätte der Verkäufer sich die erforderlichen Daten zeigen lassen, so wäre es nicht zum dem verbotswidrigen Abstellen des Kraftfahrzeuges gekommen.
Auch genügt nach diesem Urteil dieser Verursachungsbeitrag dem Unmittelbarkeitserfordernis. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Verkäufer nicht die letzte Ursache für die Gefahr, also das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeuges, gesetzt hat. Denn nach dieser Rechtsprechung war es dem Erwerber des Fahrzeugs aufgrund des Verhaltens des Verkäufers ermöglicht worden, sich des Fahrzeugs rechtswidrig zu entledigen, ohne deswegen seine Inanspruchnahme als Verhaltensverantwortlicher befürchten zu müssen. Angesichts dessen besteht nach dieser Rechtsprechung zwischen dem Verhalten des Verkäufers und dem späteren Abstellen des Fahrzeugs ein so enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang, daß das spätere Verhalten durch ersteres veranlasst erscheint. Eine Zurechnung der Gefahr zu dem Verhalten des Fahrzeugverkäufers ist in einer derartigen Konstellation bei wertender Betrachtung umso mehr geboten, als der Letztverursacher in aller Regel unerkannt bleibt und deshalb entgegen der Zielsetzung des § 27 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 StVZO nicht in Anspruch genommen werden kann.
Die Geschäftstelle bittet in diesem Zusammenhang nochmals um Ihre Mithilfe. Senden auch Sie uns „Ihre“ Gerichtsentscheidungen zu. Durch die Veröffentlichung in unseren Publikationen tragen Sie so aktiv zu dem Aufbau einer umfassenden Rechtsprechungsbank bei (vgl. auch Mitteilungen Nr. 82/2003).
Az.: I/2 100-50