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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 398/1996 vom 20.08.1996
Kostenerstattung für Kontingentflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina
Auf das vom Städte- und Gemeindebund unterstützte Schreiben der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände vom 30.05.1996 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 12.07.1996 geantwortet.
Für die ab 1992 in festgelegten Kontingenten in das Bundesgebiet eingereisten bosnischen Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis bemüht sich die Landesregierung, auch im Haushaltsjahr 1997 Mittel für die Erstattung der Aufwendungen bereitzustellen, da dieser Personenkreis vom Flüchtlingsaufnahmegesetz nicht direkt erfaßt wird. Mit Erlaß des MAGS vom 06.01.1995 - II C 4 - 8064 - waren diese etwa 3.000 bosnischen Flüchtlinge der Regelung des § 2 Nr. 3 FlüAG analog zugeordnet worden.
Für die etwa 75.000 ungelenkt eingereisten bosnischen Flüchtlinge erfolgt die Landeserstattung und die quotenmäßige Anrechnung in direkter Anwendung des FlüAG und des Artikels IV Nr. 1 des Artikelgesetzes bis zum 31.12.1997, sofern die Flüchtlinge vor dem 01.01.1995 eingereist sind. Bei späterer Einreise beginnt der dreijährige Erstattungs- und Anrechnungszeitraum mit diesem Zeitpunkt. Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, kann von dieser - nach Auffassung des Innenministers - nicht abgewichen werden.
Az.: I/3 810-1