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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 350/2006 vom 19.04.2006
Kostenlose Entsorgung von Einwegwindeln
Aufgrund vermehrter Anfragen von Städten und Gemeinden weist die Geschäftsstelle nochmals auf folgendes hin:
Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW ist eine Stadt/Gemeinde verpflichtet, über die Abfallgebühr wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und verwertung für die gebührenpflichtigen Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu setzen. Mit Blick auf diese gesetzliche Vorgabe muss ein Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung entsprechend der von ihm produzierten Abfallmenge mit Abfallgebühren belastet werden. Dieses ergibt sich auch aus dem kommunalabgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW), wonach die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur tatsächlichen Inanspruchnahme stehen darf.
Vor diesem Hintergrund ist es unzulässig, eine kostenlose Windeltonne oder einen kostenlosen Windelsack für Familien mit Kleinkindern oder für Familien mit pflegebedürftigen älteren Personen, die auf Einwegwindeln angewiesen sind, einzuführen und die Kosten für diese kostenlose Windeltonne bzw. den kostenlosen Windelsack über die Abfallgebühren auf alle Abfallgebührenzahler abzuwälzen. Die Unzulässigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass derjenige, der Einwegwindeln benutzt, entsprechend der Abfallmenge auch zu Abfallgebühren herangezogen werden muss, weil alternativ auch die Möglichkeit bestünde, mit Blick auf die Abfallvermeidung waschbare Mehrwegwindeln aus Stoff zu benutzen. Entschließt sich deshalb jemand was ohne jeden Zweifel nachvollziehbar ist - dazu, keine Stoffwindeln, sondern Einwegwindeln zu benutzen, so muss er für die Entsorgung dieser Einwegwindeln auch entsprechend mit Abfallgebühren belastet werden. Diese Belastung entspricht im Übrigen auch dem Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW, wonach nur derjenige wirksame Anreize über die Abfallgebühr erhalten soll, der Abfälle vermeidet oder verwertet.
Eine kostenlose Windeltonne oder ein kostenloser Windelsack für Familien mit Kleinkindern ist deshalb nur dann möglich, wenn die Kosten hierfür komplett über allgemeine Haushaltsmittel finanziert werden. Soziale Gebührenabschläge und die hieraus entstehenden Einnahmeausfälle bei den Gebühren müssen demnach komplett über allgemeine Haushaltsmittel abgedeckt werden und dürfen nicht den übrigen sozial nicht begünstigten Abfallgebührenzahlern angelastet werden (so auch ausdrücklich Hess. VGH, Hess. Gemeindezeitung 1991, S. 305 ff., S. 311).
Az.: II/2 33-10 qu/g