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StGB NRW-Mitteilung 168/1998 vom 05.04.1998
Kostenträgerschaft bei integrativer Beschulung
Gemäß § 7 Abs. 2 Schulpflichtgesetz in Verbindung mit dem Einführungserlaß zum Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Schulen vom 29.05.1995 (Ziffer I. 1.1) ist der Schulträger verpflichtet, die Zustimmung zur Durchführung der integrativen Beschulung zu erteilen, sofern ihm zusätzliche Kosten nicht entstehen. Die grundsätzliche Frage, die es in diesem Zusammenhang zunächst zu klären gilt, ist, ob die Kosten der individuellen Betreuung von Schülern dem Schulträger zur Last fallen oder ob es sich um originäre Kosten beispielsweise der Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 BSHG handelt. Die Landesregierung hat hierzu in der Vergangenheit immer die Auffassung vertreten, daß es sich um Sachausgaben handelt, die gem. § 1 Schulfinanzgesetz von den Schulträgern beglichen werden müssen. Die Geschäftsstelle hat diese Auffassung stets in Frage gestellt (wir verweisen in diesem Zusammenhang auf diverse Schnellbriefe und Mitteilungsbeiträge; insbesondere Mitt. Nr. 539 v. 20.11.1996).
Mittlerweile deutet sich allerdings eine Umkehr in der Rechtsauffassung der Landesregierung an. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat der Geschäftsstelle ein Schreiben an das Schulamt für den Oberbergischen Kreis vom 10. März 1998 zur Kenntnis gegeben, dessen Text nachfolgend wiedergegeben ist:
"Ich teile die Ihnen durch das Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland vom 4.12.1997 mitgeteilte Rechtsauffassung, daß die Kosten für eine pflegerische Einzelbetreuung nicht als Schulträgerkosten anzusehen sind.
Das Schulfinanzgesetz bestimmt in § 3 Abs. 2, daß "die Personalausgaben für die nicht als Lehrer im Schuldienst tätigen Beamten und anderen Bediensteten an den Schulen" der Schulträger trägt. § 3 ist eine Konkretisierung der allgemein in § 1 Abs. 1 SchFG beschriebenen Schulkosten (Personalausgaben und Sachausgaben). Unter Sachausgaben werden alle Kosten verstanden, die von den Schulträgern dem Dienstherrn der Lehrkräfte und Dritten zur Bereitstellung und Unterhaltung der Schulen sowie zur Gewährleistung des Schulbetriebs aufgewendet werden.
§ 30 Abs. 1 SchVG legt darüber hinaus fest, daß der Schulträger verpflichtet ist, "die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal zur Verfügung zu stellen".
Weder aus dem SchFG noch aus dem SchVG kann jedoch entnommen werden, daß darunter auch die Kosten fallen, die über das gewöhnliche Maß der pädagogisch-pflegerischen Betreuung erheblich hinausgehen und für die besondere Einzelbetreuung einer Schülerin oder eines Schülers erforderlich sind, damit diese oder dieser überhaupt am Schulunterricht teilnehmen kann.
Diese Auffassung entspricht auch der Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 5.11.1992 - 2 K 233/90 -, das bei einer Schule für Körperbehinderte festgestellt hat, daß die Einzelbetreuung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Schule zu leistenden Ausbildung steht (so auch das VG Frankfurt).
Entstehen Kosten für eine besondere Betreuungsperson für ein bestimmtes Kind und kann dieser Betreuungsaufwand durch das von der Schule für die regelmäßige sonderpädagogische Förderung und Betreuung bereitgestellte Personal nicht abgedeckt werden, so hat der Träger der Sozialhilfe unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls eine Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe zu prüfen.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die sonderpädagogische Förderung an einer Sonderschule oder an einer allgemeinen Schule erfolgt.
Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales."
Diese Auslegung des Gesetzes hat nach Auffassung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung folgende Konsequenz: Wenn eine Kommune als Schulträger nicht zur Übernahme der Kosten eines Zivildienstleistenden verpflichtet ist, kann sie ihre Zustimmung zur Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Unterricht auch nicht verweigern, sofern nicht über die Kosten der Einzelbetreuung hinaus noch weitere Kosten entstehen. Das MSW hält es allerdings für sachlich geboten, wenn der Schulträger im Rahmen des Verfahrens nach der VO-SF eine frühzeitige Beteiligung des Trägers der Sozialhilfe vorsieht, sofern nicht bereits ein Gesamtplan nach § 46 BSHG besteht.
Az.: IV/2 211-38/3