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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 278/1999 vom 05.05.1999
Kostentragung für ärztliches Zeugnis bei Zwangseinweisung
In den Mitteilungen Nr. 532/98 haben wir auf die Problematik der Kostentragung für das verfahrensnotwendige ärztliche Zeugnis bei Zwangseinweisungen nach § 17 PsychKG hingewiesen. In der letzten Zeit haben einzelne Krankenkassen in einigen Kommunen die Zahlung der Rechnungsbeträge der Ärzte verweigert und die betroffenen Ärzte zur Begleichung ihrer Rechnungen an die jeweilige Stadt verwiesen.
Um einen Überblick über die Verbreitung des Problems in der Praxis zu erhalten, hatten wir mit o.a. Mitteilungsnotiz dazu aufgefordert, vergleichbare Problemfälle der Geschäftsstelle zu melden. Daraufhin sind bei der Geschäftsstelle Rückläufe von 20 Mitgliedskommunen eingegangen, die ähnliche Problemsituationen schilderten.
Die Geschäftsstelle hat sich mit Schreiben vom 12.01.1999 an das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt und ihre Rechtsauffassung mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung der rechtlichen Einschätzung seitens des Ministeriums mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 14.04.1999 hat das Ministerium geantwortet und die Rechtsauffassung der Geschäftsstelle bestätigt, wonach die Kosten für die Erstellung und Anfertigung des ärztlichen Zeugnisses nach § 17 PsychKG neben den Kosten für die stationäre Behandlung zu den Kosten im Sinne des § 38 PsychKG NW gehören. Soweit eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe, seien diese Kosten ebenso wie die Unterbringungskosten selbst durch die gesetzliche Krankenkasse zu tragen.
Im folgenden ist das Antwortschreiben des Ministeriums im Wortlaut wiedergegeben:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst bitte ich um Verständnis, daß ich wegen zahlreicher fristgebundener Arbeiten erst heute auf Ihr Schreiben zurückkomme.
Zu Ihrer Frage, wer für die Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NW in Fällen rechtmäßiger sofortiger Unterbringung kostenpflichtig ist, nehme ich wie folgt Stellung:
Zu den Kosten im Sinne des § 38 PsychKG NW gehören neben den Kosten für die stationäre Behandlung auch die Aufwendungen für die Erstellung und Anfertigung des ärztlichen Zeugnisses nach § 17 PsychKG NW.
Soweit eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, sind diese Kosten ebenso wie die Unterbringungskosten selbst durch die gesetzliche Krankenkassen zu tragen.
Bei einer sofortigen Unterbringung nach PsychKG handelt es sich um eine rationär behandlungsbedürftige Krisenintervention und damit um eine akute Krankenhausversorgung von Patientinnen und Patienten nach den Bestimmungen des Krankenhausrechts. Behandelt werden dabei Erkrankungen, die zu erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdungen geführt haben.
Das ärztliche Zeugnis beinhaltet die notwendigen Diagnosen und Begutachtungen zur Frage der Erforderlichkeit einer Einweisung und damit einer akuten Krankenhausbehandlung. Dies entspricht dem Diagnose- und Überweisungsverfahren des somatischen Bereichs. Ebenso wie dort ist auch hier die Erstellung des ärztlichen Zeugnisses den Behandlungsleistungen im Sinne des § 27 SGB V zuzurechnen.
Ich hoffe, daß diese Stellungnahme einen Beitrag zur Klärung der gegenwärtig uneinheitlichen Abrechnungspraxis leisten wird."
Die Geschäftsstelle empfiehlt auf der Grundlage der nunmehr gestützten Rechtsauffassung, eine etwaige Kostenentscheidung einer Krankenkasse zu Lasten der Kommune auf keinen Fall hinzunehmen. Als Begründung kann auf die Argumentation aus dem o.g. Schreiben verwiesen werden.
Zur Klarstellung setzt sich der NWStGB bei der Novellierung des PsychKG außerdem dafür ein, die Kostentragungspflicht für das verfahrensnotwendige ärztliche Zeugnis nach dem jetzigen § 17 PsychKG in dem oben geschilderten Sinne ausdrücklich zu normieren.
Az.: I/2 104-01