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StGB NRW-Mitteilung 50/2006 vom 20.12.2005
Kostenübernahme bei ALG II-Empfängern durch Krankenkassen
In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Sozialgericht Dortmund (SG Dortmund Az S 40 KR 206/05 ER) durch Beschluss deutlich gemacht, dass den gesetzlichen Krankenkassen keine Befugnis zukommt, die Bewilligungsbescheide von bei ihnen pflichtversicherten ALG II- Empfängern inhaltlich wegen angeblicher Erwerbsunfähigkeit anzuzweifeln und mit dieser Begründung deren Mitgliedschaft aufzuheben. Das Gericht stellt vielmehr fest, dass das Pflichtversicherungsverhältnis bereits durch den tatsächlichen Bezug des Arbeitslosengeldes II begründet wird und es gerade nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Gewährung des Arbeitslosengeldes II ankomme.
Das Gericht stellt damit klar, dass gesetzliche Krankenkassen nicht die Erwerbsfähigkeit eines ALG II- Empfängers einseitig ablehnen und damit einseitig eine gesetzliche Leistung ihrerseits ablehnen können. Auch wenn es sich nur um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, ist die Feststellung des Gerichts zu begrüßen, da sie die Bedeutung der Bewilligung des ALG II gegenüber den Krankenkassen verdeutlicht und einseitiges Handels der Kassen unterbindet.
Az.: III 810 - 2