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StGB NRW-Mitteilung 417/2017 vom 16.06.2017
Kostenübernahme bei Schwangerschaftsabbruch
Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Hinblick auf die Kosten für Voruntersuchungen bei Schwangerschaftsabbrüchen nach der Beratungsregelung bei Asylbewerberinnen mit Schreiben vom 31.05.2017 auf Folgendes hingewiesen:
Bei Frauen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, trägt die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch an sich gem. § 19 Absatz 1, Absatz 3 Nr. 1 5. Var., §§ 20, 22 Satz 1 SchKG, 24b Absatz 4 SGB V das Land Nordrhein-Westfalen. Diese Leistungen sind in § 24b Absatz 4 SGB V explizit und abschließend aufgezählt.
In Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen kommt für weitergehende Leistungen (o. g. Voruntersuchungen) eine Leistungsgewährung im Einzelfall nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Alt. 2 AsylbLG in Betracht, sofern die Leistungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz nicht ausreichend sind. Die Kostenträgerschaft für die Voruntersuchungen richtet sich nach der Unterbringungsart der Frau (Land oder Kommune).
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG bei Asylbewerberinnen nach 15-monatigem Aufenthalt in der Regel die Vorschriften des SGB XII entsprechend angewandt werden. Die hier erörterten Fragen stellen sich in diesen Fällen dann nicht mehr. Die Krankenkassen und die Ärztekammern in Nordrhein-Westfalen sind entsprechend informiert worden.
Az.: 37.0.10-003/003