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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 3/2000 vom 05.01.2000
Kostenübernahme für ärztliches Zeugnis bei Zwangseinweisungen
Wir hatten bereits in den Mitteilungen Nr. 532/98 und Nr. 278/99 auf die Problematik der Kostenübernahme für ein verfahrensnotwendiges ärztliches Zeugnis bei Zwangseinweisungen nach § 17 PsychKG hingewiesen. In der Mitteilungsnotiz Nr. 278/99 war ein Anwortschreiben des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen abgedruckt, welches im wesentlichen unsere Rechtsauffassung zu der Problematik teilte. Hiernach gehören zu den Kosten im Sinne des § 38 PsychKG NW a.F. neben den Kosten für die stationäre Behandlung auch die Aufwendungen für die Erstellung und Anfertigung des ärztlichen Zeugnisses nach § 17 PsychKG NW a.F.. Dies bedeutet, daß eine Versicherung, soweit eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, diese Kosten ebenso wie die Unterbringungskosten selbst zu tragen hat.
Nachdem sich der NWStGB bei der Novellierung des PsychKG außerdem dafür eingesetzt hatte, die Kostentragungspflicht für das verfahrensnotwendige ärztliche Zeugnis in diesem Sinne ausdrücklich zu normieren und dieses Ansinnen sowohl gegenüber dem zuständigen Ministerium als auch gegenüber dem Ausschuß für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags Nordrhein-Westfalen deutlich gemacht hatte, hat uns das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen nun folgendes Antwortschreiben gesandt:
"Mit o.g. Schreiben bitten Sie, im Zuge der Novellierung des PsychKG eine klarstellende Kostenregelung hinsichtlich der Kosten für das verfahrensnotwendige ärztliche Zeugnis bei sofortigen Unterbringungen aufzunehmen.
Die Neufassung des PsychKG NRW ist am 17. Dezember 1999 durch den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen in 3. Lesung verabschiedet worden. Ein entsprechender Änderungsantrag wurde mehr heitlich abgelehnt.
Durch die Aufnahme des Pflichtversorgungsauftrages in das Kran kenhausgesetz des Landes vom 16. Dezember 1998 (GV.NW. S. 696) ist eindeutig geregelt, dass alles, was zur Krankenhausbehand lung gehört, auch entsprechend zu finanzieren ist, somit auch die notwendigen Zeugnisse nach § 14 Ps ychKG. Sie müssen von den Krankenkassen, soweit Krankenversicherungsverhältnisse bestehen, oder von sonstigen Kostenpflichtigen, die für die Kranken hausbehandlung einzustehen haben, wie z.B. Unterhaltspflichti gen oder den Betroffenen selbst, finanziert werden. Eine gesonderte leistungsrechtliche Regelung ist nicht erforderlich. Im Übrigen könnte sie für den Bereich der GKV auch nur durch Bun desrecht getroffen werden.
Ich darf darauf hinweisen, dass die hiesige Rechtsauffassung ausdrücklich in die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum PsychKG (§ 32 des Entwurfs, Landtagsdrucksache 12/4063) aufgenommen wurde."
Az.: I/2 104-01