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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 556/1999 vom 20.08.1999
Krankenversicherungspflicht für Sozialhilfeempfänger
Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung haben zurückhaltend auf die Forderung des DStGB, die Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG in die Krankenversicherungspflicht einzubeziehen, reagiert.
Mit Schreiben vom 8. Juni 1999 hatte sich die Hauptgeschäftsstelle an das Bundesministerium für Gesundheit und an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gewandt und noch einmal darauf hingewiesen, daß der Deutsche Städte- und Gemeindebund seit längerem fordert, die Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG in die Krankenversicherungspflicht einzubeziehen.
Das Bundesministerium für Gesundheit - und gleichlautend auch das BMA - hat mit Schreiben vom 16. Juli 1999 geantwortet und darauf hingewiesen, daß Fragen der Ausweitung des versicherten Personenkreises "nicht in den ohnehin bereits sehr komplexen Gesetzentwurf zur Gesundheitsreform 2000" aufgenommen werden sollten.
"Vielmehr soll bestehender Handlungsbedarf zum Krankenkassenorganisationsrecht in einem gesonderten Gesetz im Anschluß an die Gesundheitsreform 2000 geregelt werden. Im Rahmen dieser Organisationsform werden auch Fragen zur Abgrenzung des versicherten Personenkreises zu prüfen sein.
Auch wenn die von Ihnen aufgeworfene Problematik der Einbeziehung der Sozialhilfeempfänger in die Krankenversicherungspflicht zwischen den Koalitionsarbeitskreisen nicht ausdrücklich erörtert worden ist, gehe ich davon aus, daß die o. g. Grundsatzentscheidung auch für die Umsetzung des Artikel 28 GSG gilt."
Az.: III 801