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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 603/2012 vom 22.11.2012
Kredite „Energieeffizient Sanieren“ der KfW und Investitionsbegriff
Die Vereinbarkeit der KfW-Förderprogrammkredite „Energieeffizient Sanieren — Kommunen“ mit dem Kreditbegriff des § 86 GO NRW war wiederholt Anlass von Anfragen an die Geschäftsstelle. Wir hatten zuletzt mit Mitteilungsnotiz Nr. 516 v. 22.11.2011 hierzu Hinweise gegeben.
Zwischenzeitlich hat es verschiedene Gespräche zwischen dem Städte- und Gemeindebund NRW, dem DStGB, dem Ministerium für Inneres und Kommunales und der KfW-Bankengruppe gegeben. In einem Schreiben vom 05.10.2012 teilt die KfW nach nochmaliger umfassender hausinterner Prüfung mit, dass die KfW nach eigenem Selbstverständnis auch im KfW-Förderprogramm „Energieeffizient Sanieren — Kommunen“ Kredite im Sinne des § 86 GO NRW an Kommunen vergibt. Sofern eine entsprechende Kreditaufnahme für bestimmte Sanierungsmaßnahmen gemeinderechtlich nicht genehmigt bzw. angezeigt wird, könne hierfür keine Finanzierung in dem genannten KfW-Förderprogramm erfolgen.
Eine Qualifizierung der KfW-Darlehen als „rückzahlbare Zuwendung“ (vgl. hierzu die oben zitierte Mitteilungsnotiz) im Außenverhältnis sei nicht möglich, weil KfW-Darlehen durch einen zivilrechtlichen Vertrag vergeben werden. In diesem Zusammenhang weist die KfW darauf hin, dass das genannte bundesverbilligte KfW-Förderangebot entsprechend dem gültigen Programmmerkblatt von einer Finanzierung von „Investitionen“ ausgeht. Förderpolitischer Hintergrund hierfür ist, dass insbesondere bei umfangreichen Vorhaben der Kommunen ein langfristiger Finanzierungsbedarf besteht, welcher durch KfW-Darlehen gedeckt werden soll.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK NRW) hat uns daraufhin empfohlen, die Mitgliedstädte und —gemeinden bei beabsichtigter Inanspruchnahme des Förderprogrammes dahingehend zu beraten, geeignete Maßnahmen als Investition zu planen. Dies könne beispielsweise dann erreicht werden, wenn verschiedene Maßnahmen miteinander kombiniert und im Gesamtkontext durchgeführt werden, so dass aktivierbare Herstellungskosten entstehen. In jedem Fall sollten die Kommunen hierzu entsprechende baufachliche Beratung hinzuziehen.
Nach Aussage der KfW sind dementsprechend in NRW bislang alle Kredite unter den Voraussetzungen des § 86 GO NRW vergeben worden. Das MIK NRW geht davon aus, dass auch unter Berücksichtigung des Förderzwecks der KfW die Kommunen in NRW an dem Förderprogramm weiterhin ausreichend partizipieren können.
Az.: IV/1 912-05