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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 564/2001 vom 05.09.2001
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geändert
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (Bundesgesetzblatt 2001, Teil I, S. 1950 ff) ist in Art. 8 das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geändert worden (BGBl 2001, I, 2005 bis 2010). Diese Änderung des KrW-/AbfG bezieht sich allerdings nicht auf die mangelhafte Abgrenzung der "Abfälle zur Beseitigung" von den "Abfällen zur Verwertung". Ursprünglich war zwar angedacht worden, im Zusammenhang mit dem nunmehr verkündeten Gesetz auch Trennungspflichten des Abfallbesitzers/-erzeugers zwischen "Abfällen zur Beseitigung" und "Abfällen zur Verwertung"am Anfallort der Abfälle aufzunehmen. Aufgrund des hohen Zeitdruckes für die Umsetzung der EU-Richtlinien in deutsches Recht wurde jedoch von einer Änderung des KrW-/AbfG in bezug auf die Abgrenzung der Abfallarten wieder Abstand genommen. Nunmehr soll auf der Grundlage eines neuen Gesetzentwurfes der SPD-Bundestagsfraktion eine weitere Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden.
Die mit dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz in Art. 8 dieses Gesetzes vollzogene Änderung des KrW-/AbfG bezieht sich im wesentlichen auf die Regelungen zur Abfallbeseitigung und den Betrieb von Abfalldeponien in den §§ 27 ff. KrW-/AbfG. Zunächst wird der § 3 KrW-/AbfG (Begriffsbestimmungen) durch die Absätze 10, 11 und 12 ergänzt. In § 3 Abs. 10 KrW-/AbfG wird nun der Begriff "Abfalldeponie", in § 3 Abs. 11 KrW-/AbfG der Begriff "Inertabfälle" und in § 3 Abs. 12 KrW-/AbfG der Begriff "Stand der Technik" definiert. Weiterhin werden die Regelungen zur Stillegung von Abfalldeponien in § 36 KrW-/AbfG durch die §§ 36 a d KrW-/AbfG (neu) ergänzt. Hierzu gehört u.a., daß die Bundesregierung nach dem neu eingefügten § 36 c KrW-/AbfG ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb und der Zustand nach Stillegung von Abfalldeponien bestimmten Anforderungen genügen müssen. Außerdem ist ein neuer Anhang III an das KrW-/AbfG angefügt worden, welcher die "Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik" regelt.
Vor diesem Hintergrund hat die Änderung des KrW-/AbfG für die Frage der Abgrenzung der "Abfälle zur Beseitigung" von den "Abfällen zur Verwertung" keine Bedeutung, so daß abgewartet werden muß, ob und inwieweit eine weitere Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfolgen wird.
Az.: II/2 31-02-7