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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 733/2004 vom 07.09.2004
Kreuzungen mit Wasserstraßen
Die Bundesregierung hat jetzt einen Gesetzentwurf zur Änderung von wegerechtlichen Vorschriften an Bundeswasserstraßen vorgelegt. Das im Bundeswasserstraßengesetz geregelte Kreuzungsrecht führte bislang dazu, dass beim Zusammentreffen einer Ersatzinvestition (Neubau einer Brücke im Wege der Unterhaltung) mit einem Änderungsverlangen des anderen Kreuzungsbeteiligten zugunsten seines Verkehrsweges dieser die gesamten Kosten der Maßnahme trägt, wobei der Unterhaltungspflichtige von den Erneuerungskosten entlastet wird. Deshalb verzichtet der andere Kreuzungsbeteiligte (also der Bund) in der Praxis häufig auf sein Änderungsverlangen. Der Bund ist nun der Auffassung, dass dadurch Kreuzungsbauwerke neu errichtet würden, die den aktuellen Verkehrsbedürfnissen nicht entsprechen.
Daher sollen die maßgeblichen Kreuzungsvorschriften derart umgestaltet werden, dass im Bundeswasserstraßengesetz ein Vorteilsausgleich eingeführt wird. Der die Änderung veranlassende Kreuzungsbeteiligte erhält dann die ersparten Unterhaltungskosten erstattet.
Der Geschäftsstelle sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen der Straßenbaulastträger, jedenfalls soweit dies die Gemeinde ist, eine Brücke über eine Wasserstraße aus Kostengründen in einer Art erneuert hätte, die den aktuellen Verkehrsbedürfnissen nicht entspricht. Daher haben wir den DStGB gebeten, den Bund zu einer weiteren inhaltlichen Begründung dieses Gesetzesvorhabens zu veranlassen. Über den Fortgang der Angelegenheit wird zu gegebener Zeit berichtet.
Az.: III/1 642-61