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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 539/2004 vom 21.07.2004
Kritik am Solidarpaktfortführungsgesetz
Der DStGB hat den Entwurf der Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungssteuer für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz für das Jahr 2005 zum Anlass genommen, noch einmal die seinerzeit eigenmächtig getroffene Entscheidung der Finanzminister im Solidarpaktfortführungsgesetz zum kommunalen Finanzierungsbeitrag der alten Länder zu kritisieren. Diese Entscheidung wurde damals gegen den massiven Widerstand der kommunalen Spitzenverbände getroffen. Sie sieht eine durch die Länder festgeschriebene Mitbelastung der westdeutschen Kommunen an den 2,582 Mrd. Euro vor, auf deren Basis die Berechnung des 40 %igen kommunalen Finanzierungsbeitrages im Rahmen des Solidarpaktfortführungsgesetzes von 2005 an bis zum Jahr 2019 erfolgt.
Insbesondere weist der DStGB mit einem innerhalb der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände formulierten Schreiben gegenüber dem BMF als Verordnungsgeber darauf hin, dass der Gesetzentwurf keine ausreichenden Belege der Länder für die von diesen behaupteten Belastungen enthält. Die Belastungen waren aber Grundlage für die Festschreibung eines doppelt so hohen Finanzierungsbeitrages, als von den Kommunen zugestanden. Auch wenn gegen die vor diesem Hintergrund weiterhin abzulehnende Regelung im Solidarpaktfortführungsgesetz keine Möglichkeit zur Veränderung zugunsten der Kommunen mehr besteht, ist die seinerzeit nicht nachzuvollziehende Entscheidung der Finanzminister weiterhin nachdrücklich zu kritisieren.
Das Schreiben an das BMF wird im Folgenden wiedergegeben:
Infolge der von Ihnen für 2005 vorgeschlagenen Festsetzung der Erhöhungszahl auf gerundete 8 v.H. würden den westdeutschen Ländern durch diesen Teil der Gewerbesteuerumlage, der der kommunalen Mitfinanzierung der Belastungen der alten Länder durch die Anschlussregelung für den Fonds Deutsche Einheit dient, der Steuerschätzung vom Mai d. J. zufolge Einnahmen in Höhe von voraussichtlich rd. 500 Mill. Euro zufließen. Damit würde die Hälfte der 40%igen kommunalen Beteiligung an den 2,582 Mrd. Euro erreicht, die auf Wunsch der westdeutschen Länder gegen den Widerstand der kommunalen Spitzenverbände als Basis für die Berechnung dieses kommunalen Finanzierungsbeitrags ab 2005 durch das Solidarpaktfortführungsgesetz bis 2019 festgeschrieben worden sind.
Wir halten jedoch nach wie vor allenfalls eine Erhöhungszahl von 4 v.H. zur Mitfinanzierung des Umsatzsteuerfestbetrages von 1,32 Mrd. Euro für gerechtfertigt, den die Länder für die Übernahme der Fondsannuitäten durch den Bund ab 2005 jährlich an den Bund zu leisten haben.
Im Solidarpaktfortführungsgesetz haben die alten Länder aber einen fast doppelt so hohen kommunalen Finanzierungsbeitrag als Anschlussregelung für den Fonds Deutscher Einheit durchsetzen können. Für die Diskrepanz zwischen dem Umsatzsteuerfestbetrag von 1,32 Mrd. Euro und den 2,58 Mrd. Euro, die als Basis für die Berechnung des 40%igen kommunalen Finanzierungsbetrages weiter zur Hälfte in Form einer Erhöhung der Gewerbesteuerumlage gesetzlich festgeschrieben worden sind, enthielt der Gesetzentwurf ebenso wie für die Festschreibung der Erhöhung der Gewerbesteuerumlage um 29 Vervielfältigerpunkte bis 2019 keine Begründung.
In Äußerungen von einzelnen Ländern wurde auf anderweitige fortdauernde Belastungen der alten Länder verwiesen, aber nicht durch eine ins Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Rechnung belegt. Wir haben dies schon seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren zurückgewiesen und die unbeantwortet gebliebene Frage gestellt, wie die Erhöhung der Gewerbesteuerumlage um 29 Vervielfältigerpunkte begründet werden kann, wenn die westdeutschen Länderfinanzminister über den Umsatzsteuerfestbetrag hinausgehende fortdauernde Belastungen der alten Länder infolge des Solidarpaktfortführungsgesetzes als Begründung für den Betrag von 2,58 Mrd. Euro als Basis für den kommunalen Finanzierungsbeitrag im Rahmen einer Anschlussregelung für den Fonds Deutscher Einheit geltend machen.
Az.: IV/1 902-04