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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 294/2024 vom 05.04.2024
Kritik an der Novelle des Bundeswaldgesetzes
Die Bundesländer wollen bei der geplanten Novelle des Bundeswaldgesetzes die grundsätzliche Gleichrangigkeit aller Waldfunktionen beachten und erhalten. Dies betonten die Landwirtschaftsministerinnen und -minister der Länder auf der Agrarministerkonferenz (AMK) in Erfurt. Über den Referentenentwurf zur Novellierung des Bundeswaldgesetzes hatte die Geschäftsstelle mit Schnellbrief Nr. 68 vom 07.03.2024 informiert.
- Die Länder legen Wert darauf, dass einer Aktualisierung und Anpassung des Bundeswaldgesetzes eine sorgfältige Evaluierung und Folgenabschätzung zugrunde liegen müssen, welche die Aspekte des Klimawandels, der multifunktionalen Nutzung und der Erbringung von Ökosystemleistungen berücksichtigt.
- Die Länder fordern den Bund auf, im Rahmen der geplanten Novellierung des Bundeswaldgesetzes, mit Blick auf länderspezifische und regionale Besonderheiten, die Länderkompetenzen weiterhin zu wahren. Sie betonen, dass die Interessen der Waldbesitzenden hinreichend Berücksichtigung finden müssen. In Bezug auf die Waldbewirtschaftung seien nur erforderliche rechtliche Mindeststandards ordnungsrechtlich abzusichern. Der Erhalt der heimischen Wälder könne nur und mit den Waldbesitzenden gelingen. Für Ökosystemleistungen sollten Ausgleichszahlungen, Förderinstrumente oder weitere Anreizsysteme durch den Bund vorgesehen werden.
- Gesetzliche Bewirtschaftungsanforderungen und Standards sollten eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung sicherstellen, dürften aber nicht so weit gehen, dass für Ausgleichszahlungen, Förderungen oder freiwillige Selbstverpflichtungen kein Raum bleibe. Eine Überforderung der forstlichen Strukturen durch überbordende Bürokratie oder überzogene Berichts- und Monitoringpflichten sei zu vermeiden oder bundesseitig auszugleichen.
- Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Sachsen fordern in einer Protokollerklärung, dass im Bundeswaldgesetz konkrete Anforderungen zur Waldbewirtschaftung im Sinne einer guten fachlichen Praxis formuliert werden sollten, um eine stärkere Ausrichtung auf den Waldumbau zur Schaffung von stabilen, arten- und strukturreichen, leistungsfähigen Mischwäldern auch im Sinne der betrieblichen Risikovorsorge zu erreichen.
- In einer Protokollerklärung lehnten die Hälfte der Länder, konkret Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein einen strafrechtlicher Sanktionsmechanismus im Bundeswaldgesetz ab.
Anmerkung aus kommunaler Sicht
Mit Blick auf die angekündigte Novellierung des Bundeswaldgesetzes warnt der Gemeinsame Forstausschuss der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände „Deutscher Kommunalwald“ (GFA) davor, nicht auch im Wald den Fehler zu begehen, durch ständig verstärkte Regelwerke die Waldbewirtschaftung immer mehr zu bürokratisieren. Es dürfe nicht dazu kommen, dass zukünftig im Forstbetrieb mehr Kontrolleure und Zertifizierer als Waldarbeitende mit der Motorsäge unterwegs sind. Der Ausschuss „Deutscher Kommunalwald“ appelliert an den Bund, die Novelle von der Tagesordnung abzusetzen und zunächst eine Gesetzesfolgenabschätzung über die Auswirkungen und ungewollten Nebenwirkungen einer Gesetzesnovelle zu analysieren.
Az.: 26.1-001/003 gr