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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 450/2014 vom 30.06.2014
Kurzfristige Änderungen bei der EEG-Reform
Der Wirtschafts- und Energieausschuss des Bundestages hat am 24.06.2014 vor der abschließenden Beratung im Bundestag noch einige Änderungen des Gesetzesentwurfs zur Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Vor dem Hintergrund neuer Vorgaben der EU-Kommission wurden die Regelungen zur Eigenstromerzeugung für EEG- und KWK-Anlagen vereinheitlicht, die EEG-Förderung teilweise für ausländische Produzenten geöffnet und die Pflicht zur Direktvermarktung auf 2016 vorgezogen. Die Bagatellgrenze für Kleinanlagen und der Schutz für Bestandsanlagen bleiben. Die geänderten Gesetzesentwürfe wurden am 27.06.2014 im Bundestag in 2. und 3. Lesung beraten und beschlossen.
Vor dem Hintergrund vorangegangener Verhandlungen der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission hat sich die Koalition auf der Grundlage eines umfassenden Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 18/1304) kurzfristig auf mehrere Änderungen an der EEG-Reform verständigt. Damit wurden die Änderungsvorgaben der EU-Kommission mitberücksichtigt. Diese brachte vor allem den Einwand, Neuanlagen zur Eigenstromproduktion gleich zu behandeln. Folgende wichtige Änderungen wurden beschlossen:
Vergütungsregelungen
- Biomasse
Biomasseanlagen, die in jüngerer Vergangenheit erweitert wurden, sollen nun für 95 Prozent der installierten Leistung eine Vergütung erhalten. Blockheizkraftwerke (BHKW), die bisher Erdgas nutzten, sollen auch künftig zu den alten, d. h. höheren Fördersätzen, auf Biomethan umsteigen können.
- Wasserkraft
Die jährliche Degression der Fördersätze sinkt bei Wasserkraftanlagen von 1,0 auf 0,5 Prozent. Die Modernisierung von Bestandsanlagen wird auch ohne wasserrechtliche Genehmigung ermöglicht, sofern eine Leistungssteigerung von mindestens 10 Prozent erzielt wird.
- Wind-Offshore
Die Bundesnetzagentur soll die Netzanschlusskapazitäten bei stagnierenden Projekten im Wind-Offshore-Bereich unter bestimmten Voraussetzungen entziehen und diese an andere Firmen übertragen können. Bislang war dies eine „Kann-Vorschrift“.
- EEG-Vergütung für im Ausland produzierten Strom
Auch im Ausland produzierter EEG-Strom soll künftig einen Anspruch auf eine Vergütung nach dem EEG erhalten. Um den Vorgaben der EU-Kommission nachzukommen, sollen fünf Prozent der neuen EEG-Stromkapazitäten bei künftigen Ausschreibungen ausländischen Projekten offen gehalten werden. Getestet werden soll dieses Verfahren beim geplanten Pilotprojekt mit großen Solarparks.
Direktvermarktung
- Marktprämienmodell ab 2016
Alle Anlagen mit mehr als 100 KW Leistung müssen nun schon ab 2016 in die Direktvermarktung einsteigen. Bislang galt das so genannte Marktprämienmodell erst ab 2017.
- Fernsteuerbarkeit
Wie vorgesehen müssen alle Anlagen in der Direktvermarktung, auch Bestandsanlagen, künftig fernsteuerbar sein. Der Start für dieses Vorhaben wird allerdings vom 1. Januar auf den 31. März 2015 verschoben.
- Anteilige Direktvermarktung
Das bislang geplante Verbot der anteiligen Direktvermarktung soll aufgehoben werden. Damit sollen beispielsweise Mieterstrommodelle ermöglicht werden, bei denen Immobilieneigentümer in Kooperation mit Vermarktungsfirmen ihre Mieter mit Strom aus örtlichen EEG-Anlagen beliefern.
- Keine Vergütung bei anhaltend negativen Strompreisen
Anlagenbetreiber sollen bei anhaltend negativen Strompreisen keine Vergütung mehr erhalten. Die Regierungsfraktionen begründen dies mit Vorgaben der europäischen Beihilfeleitlinien. Allerdings soll die Vergütung erst dann entfallen, wenn die Börsenstrompreise „über sechs Stunden“ am Stück negativ sind.
- Alternative zum bisherigen Grünstromprivileg
Im EEG soll eine Verordnungsermächtigung für ein „System zur Grünstromvermarktung“ aufgenommen werden. Das Modell steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass dieses die EEG-Umlage nicht verteuern darf.
Ausschreibungsverfahren
- Ausnahme für Geothermie-Anlagen
Neue Geothermiekraftwerke werden von der geplanten Ausschreibung ausgenommen und erhalten noch bis 2021 eine Einspeisevergütung, sofern sie bis 2016 bergrechtlich genehmigt sind.
Eigenstromerzeuger und EEG-Umlage
- Beteiligung des EEG- oder KWK-Stroms in Höhe von maximal 40 Prozent
Bei Neuanlagen soll der EEG- oder KWK-Strom gestaffelt an der EEG-Umlage beteiligt werden. Sie haben ab dem 1. August 30 Prozent EEG-Umlage, im Jahr 2016 35 Prozent und 2017 dann 40 Prozent zu zahlen. Damit wird die bisherige Unterscheidung zwischen Neuanlagen im produzierenden Gewerbe, die mit 15 Prozent an der Umlage beteiligt werden sollte und allen anderen Neuanlagen, die 50 Prozent tragen sollte, aufgehoben.
Das Eigenverbrauchsprivileg greift für alle Modernisierungen von Bestandsanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zwischen Erzeugung und Verbrauch durchgeführt werden (Gleichbehandlung der verschiedenen Bestandsanlagen).
Bei Bestandsanlagen zur industriellen Eigenversorgung aus der Kuppelgasverstromung wird eine Erleichterung eingeführt, die der spezifischen Situation von Kuppelgasen entspricht.
Durch eine Verordnungsermächtigung kann die KWK-Förderung im KWK-Gesetz angepasst werden, falls die Wirtschaftlichkeit der Anlagen durch die nun getroffene Regelung nicht mehr gegeben ist. - Ausnahmen für Klein- und Bestandsanlagen
Kleinanlagen mit weniger als 10 kW Leistung bleiben genauso wie Bestandsanlagen von der Regelung ausgenommen. Nach den Vorgaben der EU-Kommission ist die Bundesregierung im Jahr 2017 allerdings gehalten, die Einbeziehung von Altanlagen erneut zu prüfen.
- Ausnahme für wärmeseitigen Eigenverbrauch
Zukünftig wird der in Neben- und Hilfsanlagen erzeugte und selbstverbrauchte Strom auf den Kraftwerkseigenverbrauch angerechnet und bleibt umlagefrei.
- Eigenstrom aus konventionellen Anlagen
Für Eigenstrom aus konventionellen Anlagen fallen 100 Prozent EEG-Umlage an.
Besondere Ausgleichsregelungen
Zur Vermeidung von wirtschaftlichen Verwerfungen wird die Mindest-Umlage in der Besonderen Ausgleichsregelung für Unternehmen aus der Nichteisenmetall-Branche auf 0,05 Cent/kWh abgesenkt. Als Mittelstandskomponente sind bei einem Stromverbrauch von unter fünf Gigawattstunden zudem geringere Anforderungen an Energiemanagementsysteme vorgesehen.
Weitere Bestimmungen
- Ausweitung der Erdverkabelung für HGÜ-Leitungen
Bei Pilotvorhaben nach § 2 Absatz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes soll im Einzelfall eine Parallelführung eines Erdkabels mit einer bestehenden Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung ermöglicht werden. Dies soll die Verkabelungsmöglichkeiten bei Hochspannungsgleichstrom (HGÜ) - Leitungen in wirtschaftlich und technisch effizienten Teilabschnitten erweitern.
Am 11.07.2014 steht die Verabschiedung des neuen EEG im Bundesrat an. Das Gesetz soll dann zum 01.08.2014 in Kraft treten.
Az.: II/3 811-00/8