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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 774/2016 vom 31.10.2016
KWK-Genehmigung durch EU-Kommission
Die EU-Kommission hat das Förderregime für KWK-Anlagen beihilferechtlich freigegeben. Schon im August dieses Jahres war die Einigung zwischen Kommission und Bundesregierung verkündet worden. Die Einigung ist die Grundlage dafür, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit dem Versand der Förderbescheide an Betreiber von KWK-Anlagen beginnen kann. Die Förderung kann dann rückwirkend zum 1. Januar 2016 gezahlt werden, sobald die Anlagen inhaltlich genehmigt worden sind.
Für mittelgroße KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 MW wird die Förderung zukünftig ausgeschrieben. Die zur Umsetzung erforderliche Verordnung soll im Jahr 2017 erlassen werden, sodass die Ausschreibungen im Winter 2017/2018 beginnen können. Für KWK-Anlagen, die 2016 die BImSchG-Genehmigung erhalten oder verbindlich bestellt werden, gilt die Förderung aus dem KWKG 2016.
Es ist weiterhin geplant, Pilot-Ausschreibungen für innovative KWK-Anlagen in das noch in diesem Jahr zu verabschiedende Gesetz aufzunehmen. Dabei sollen Verfahren zur Integration erneuerbarer Energien und flexibler Anlagen gefördert werden. Die Pilot-Ausschreibungen werden dann unabhängig vom Ausschreibungsvolumen für die regulären KWK-Anlagen durchgeführt. Die Bedingungen zur Privilegierung der energieintensiven Industrie werden an die des EEG angepasst. Dies führt dazu, dass künftig weniger Industrieunternehmen begünstigt werden als bisher.
Es ist positiv zu bewerten, dass nun auch die förmliche Genehmigung der EU-Kommission vorliegt und mit der Prüfung und Versendung der Förderbescheide begonnen werden kann. Für das Ausschreibungsmodell ist es entscheidend, dass dieses keine zusätzlichen, erschwerenden Kriterien mit sich bringt, sondern nur die Vorgaben aus Brüssel umsetzt und örtliche Gegebenheiten ausreichend berücksichtigt. Nur so können Kommunen und kommunale Unternehmen die Potenziale der KWK-Technologie für eine umweltfreundliche Energie- und Wärmeversorgung optimal nutzen.
Az.: 20.6.4.2-002/001 we