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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 151/2024 vom 07.02.2024
KWKG-Förderung ist laut EuGH keine Beihilfe
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass es sich bei den Fördertatbeständen des deutschen Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) nicht um Beihilfen handelt. Die KWKG-Förderung kann als umlagefinanziertes Förderinstrument einen wichtigen Beitrag für den Zubau gesicherter Kraftwerkskapazitäten im Zuge der Transformation der Energieversorgung leisten.
In dem Grundsatzurteil (T?409/21) vom 24. Januar 2024 hat der EuGH entschieden, dass es sich bei den Fördertatbeständen des KWKG nicht um Beihilfen handelt, weil sie nicht aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Ebenso stellen sich Begrenzungen der KWKG-Umlage (für Wasserstoffhersteller) nicht als beihilferelevante Sachverhalte dar. Damit hat der EuGH die Auffassung der Europäischen Kommission zurückgewiesen, die für die entsprechenden Maßnahmen eine Anmeldepflicht angenommen hatte. Daraus folgt, dass Änderungen der KWKG-Förderung, die das grundsätzliche System der Förderung nicht modifizieren, ohne die Notwendigkeit einer beihilferechtlichen Prüfung möglich sind und der deutsche Gesetzgeber damit einen umfassenden Spielraum zur Gestaltung dieses Feldes hat.
Die Entscheidung des EuGHs ist zu begrüßen. Vor dem Hintergrund der Energiewende spielt die KWK eine wichtige Rolle. Von Kommunen und Unternehmen wurde in den letzten Jahren viel in die erneuerbaren Energien, aber auch in andere klimaschonende Erzeugungsanlagen auf der Basis von KWK investiert. In Anbetracht des Ausbaus erneuerbarer Energien, deren Erzeugung die Aufnahmefähigkeit der Netze in manchen Regionen überholt, ist es wichtig, dezentrale, steuerbare Anlagen vorzuhalten. Insbesondere KWK-Anlagen erzeugen Energie nah am Verbraucher und können zuverlässig Strom- und Wärme bereitstellen. Dadurch wirken sie entlastend für vorgelagerte Netzebenen und können Netzkosten reduzieren. Um die Transformation erfolgreich umzusetzen, ist unter anderem ein schneller Zubau wasserstoff-fähiger KWK-Anlagen und die Modernisierung bestehender Anlagen dringend erforderlich. Bei angespannter Haushaltslage ist das KWKG als umlagefinanziertes Förderinstrument prädestiniert, einen wichtigen Beitrag für den Zubau gesicherter Kapazitäten zu leisten.
Weil das KWKG beihilferechtlich bislang nur bis 2026 genehmigt ist, können jedoch größere Anlagen schon jetzt nicht mehr realisiert werden. Das EuGH-Urteil gibt der Bundesregierung nun den Rückhalt, um alle beihilferechtlichen Vorbehalte zu streichen. Das KWKG würde dann, wie im Gesetz bereits angelegt, bis Ende 2029 laufen. Dies ist ausdrücklich zu unterstützen.
Weitere Informationen: Urteil EuGH: CURIA - Dokumente
Az.: 28.6.9-008/003