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StGB NRW-Mitteilung 281/2018 vom 16.05.2018
Ladenöffnungsgesetz NRW und Dauer-Rechtsverordnungen
In den StGB NRW-Mitgliedskommunen bestehen teilweise sog. Dauer-Rechtsverordnungen, mit denen für mehrere Jahre vor Ort entschieden wurde, immer zu bestimmten Sonntagen (da an diesen Sonntagen ein bestimmtes lokales Fest stattfindet) die Verkaufsstellen zu öffnen. Solche Dauer-Rechtsverordnungen sind gemäß § 13 Abs. 2 und 3 LÖG NRW weiterhin gültig, wenn sie vor dem 22. März 2018 ordnungsgemäß auf dem bis dahin geltenden § 6 LÖG NRW a. F. geschaffen wurden.
Erst für das Jahr 2019 müssen neue Rechtsverordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen durch den jeweiligen Rat der Gemeinde bzw. Stadt geschaffen werden.Diese Rechtsauffassung ist mit dem zuständigen Referat aus dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie abgestimmt.
Az.: 15.0.27-002/003