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StGB NRW-Mitteilung 89/2003 vom 21.01.2003
Ladenöffnungszeiten bei Märkten und Messen
Das OVG NRW hat durch Beschluß vom 22.11.2002 (15 B 2322/02) entschieden, daß für eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen (§ 16 Abs. 1 LadSchlG) nur erforderlich ist, daß es sich dabei um eine hinreichend besuchte attraktive Veranstaltung handelt. Daher steht der Verlängerung der Ladenöffnungszeit nicht entgegen, daß diese nur durchgeführt wird um einen Anlaß zur Verlängerung der Ladenöffnungszeiten zu erhalten. Dies gilt auch dann, wenn so die generelle Möglichkeit eröffnet wird einen der sechs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG konzedierten Tage zur Verlängerung des Weihnachtsgeschäfts über die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LadSchlG allgemein freigegebenen vier Samstage vor dem 24.12. hinaus zu nutzen. Dazu bedarf es jedoch keiner weiteren Entscheidung des Gesetzgebers mehr, da dieser bereits durch § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG eine solche getroffen hatte.
Az.: I/2 102-20