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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 163/2024 vom 05.02.2024
Ladesäulenblockiergebühr laut Amtsgericht Karlsruhe wirksam
Wie das Amtsgericht Karlsruhe am 24.01.2024 mitteilte, hat es mit Urteil vom 04.01.2024 die Klage eines E-Autofahrers gegen den Betreiber von Ladepunkten auf Rückzahlung von Blockiergebühren abgewiesen. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung und ist rechtskräftig.
Die Blockiergebühren in Höhe von insgesamt 19,80 Euro waren wegen Überschreitung der zulässigen Höchststandzeit an Ladesäulen des Betreibers des Ladepunktes EnBW an drei verschiedenen Terminen im März 2022 angefallen. Die Blockiergebühr ist nach den Bedingungen des ADAC e-Charge Tarifs, der von der EnBW angeboten wird, ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten fällig. Ab diesem Zeitpunkt sind 12 Cent pro Minute zu zahlen, maximal jedoch 12 Euro. Auf die Blockiergebühr wird sowohl beim Abschluss des Tarifs als auch beim Start des Ladevorgangs hingewiesen. Der Kläger hatte diesen Bedingungen bei Nutzung der App zugestimmt. Der Kläger hatte argumentiert die Klausel sei unwirksam. Im Übrigen verlangten andere Anbieter keine Blockiergebühr.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Klausel wirksam, da das Interesse der EnBW die Ladesäule zeitnah weiteren Kunden zur Verfügung stellen zu können, berechtigt ist. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung. Sie ist rechtskräftig.
Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.01.2024, 6 C 184/2
Die Pressemitteilung des AG Karlsruhe vom 24.01.2024 ist abrufbar unter:
www.amtsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de
Az.: 33.0-003/002