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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 218/2016 vom 08.03.2016
Ladesäulenverordnung zur Verbesserung der E-Mobilität
Der Bundesrat hat am 26. Februar 2016 der Ladesäulenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zugestimmt. Mit der Ladesäulenverordnung erhält Deutschland gemäß der EU-Richtlinie (2014/94/EU) verbindliche technische Mindestvorgaben für Steckdosen und Fahrzeugkupplungen für das Laden von Elektromobilen. Das garantiert, dass Ladesteckerstandards herstellerübergreifend eingesetzt werden können. Nutzerinnen und Nutzer werden mit dem "Combined Charging System" an allen öffentlich zugänglichen Ladepunkten den gemeinsamen europäischen Ladesteckerstandard vorfinden.
Zudem regelt die Verordnung, dass die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte deren Aufbau sowie Außerbetriebnahme der Bundesnetzagentur anzeigen müssen. Auch die Einhaltung der technischen Anforderungen müssen sie beim Betrieb von Schnellladepunkten regelmäßig gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen.
Die Ladesäulenverordnung ist der erste Teil eines zweistufigen Regelungsverfahrens. Mit dem zweiten Regelungsteil, der nach der Forderung des Bundesrates alsbald vorgelegt werden muss, soll geregelt werden, dass jede Nutzerin und jeder Nutzer eines Elektrofahrzeugs an jeder öffentlich zugänglichen Ladesäule unkompliziert bezahlen kann. Dafür muss der Zugang zur Ladeinfrastruktur durch Authentifizierung und Bezahlung anbieterübergreifend verwendbar sein.
In einem nächsten Schritt muss das Bundeskabinett die vom Bundesrat vorgelegten Maßgaben formal annehmen, danach kann die Verordnung voraussichtlich noch im März 2016 in Kraft treten. Drei Monate nach Inkrafttreten müssen alle neu zu errichtenden öffentlich zugänglichen Ladesäulen mindestens den europäischen Ladesteckerstandard erfüllen. Bereits bestehende, unveränderte Ladepunkte genießen Bestandsschutz und bleiben von dieser Verpflichtung unberührt. Weitere Informationen finden sich im Internet unter dem Link https://www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=753502.html .
Az.: 33.1.2.002/001