Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 510/2014 vom 01.07.2014
Länderöffnungsklausel Windenergie vom Bundestag beschlossen
Der Deutsche Bundestag hat am 27.06.2014 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen (BT-Drs. 18/1310) auf Empfehlung des Umweltausschusses (BT-Drs. 18/1900) angenommen.
Damit wird eine Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch eingefügt, die den Bundesländern bestimmte Regelungen für Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnnutzungen ermöglicht. Die Länder können die Privilegierung von Windenergieanlagen durch Landesgesetze, die bis Ende 2015 verkündet sein müssen, davon abhängig machen, dass Mindestabstände zu bestimmten zulässigen baulichen Nutzungen eingehalten werden. Die Einzelheiten müssen in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Schnellbriefs Nr. 81 vom 15.05.2014 verwiesen.
In NRW ist eine landespezifische Regelung nicht vorgesehen. Der Landtag hat sich seiner Sitzung am 28.03.2014 dagegen ausgesprochen, von der Öffnungsklausel Gebrauch zu machen, da nach seiner Auffassung mit dem Windenergieerlass NRW die Fragen zu Mindestabständen abschließend geklärt sind. Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz soll zum 01.08.2014 in Kraft treten.
Az.: II gr-ko