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StGB NRW-Mitteilung 104/2001 vom 05.02.2001
Lärmbelästigung durch Altglas-Container
Im Hinblick auf die Lärmbelästigung durch Altglas-Container hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW) bereits mit Urteil vom 20.08.1992 (Az.: 7 A 2237/91; sh. auch: OVG, Urt. vom 18.12.1996 - Az: 21 A 7534/95) entschieden, daß Altglas-Container bestimmungsgemäß auch in Wohngebieten aufzustellen sind und deshalb zu den für Wohngebiete grundsätzlich "sozialadäquaten Anlagen" gehören. Hiernach sind die von Altglas-Containern ausgehenden Geräusche von den Bewohnern eines Wohngebietes grundsätzlich hinzunehmen, selbst wenn diese Geräusche deutlich bemerkbar sind und subjektiv als Störung empfunden werden. Dies bedeutet, daß Geräusche von Altglas-Containern wie Splittern, Klirren, Dröhnen von Altglas beim Einwerfen in die Altglas-Container sowie auch die üblichen bei der Anlieferung von Altglas mit Kraftfahrzeugen und bei der Entleerung der Altglas-Container entstehenden Begleitgeräusche grundsätzlich zumutbar sind. Auch das Fehlverhalten einzelner Benutzer der Altglas-Container führt nicht zur Unzumutbarkeit der Geräusche. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn der konkret gewählte Standort des Altglas-Containers so ungünstig gewählt worden ist, daß die Benutzer zu einer mißbräuchlichen Benutzung z.B. außerhalb der am Container-Standplatz vorgegebenen Einwurfzeiten verleitet werden.
Vor diesem Hintergrund sind von den Verwaltungsgerichten bislang Abwehr- bzw. Beseitigungssansprüche gegen Altglas-Container in der Regel abgelehnt worden (vgl. zur neueren Rechtsprechung: Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urt. v. 24.08.1999 - Az: 2 UW 2287/96, NVWZ-RR 2000, S. 668 ff.; VG Schleswig, Urt. vom 17.02.2000 - 12 A 112/97, NVWZ-RR 2001, S. 22 f., VG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2000 - Az: 3 K 4329/99 -; NVWZ-RR 2001, S. 23 f.). Denn die Rechtsprechung - auch des Bundesverwaltungsgerichtes (NVWZ 1996, 1001) geht von der Leitlinie aus, Altglas-Container seien als untergeordnete Nebenanlagen i.S.v. § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung sozialadäquate Einrichtung und deshalb selbst in reinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig, sofern sie nach Standort und Dimensionierung zur Sammlung der in einem solchen Gebiet anfallenden Wertstoffe dienen. Dennoch hat das OVG NRW (Urt.v. 20.08.1992, Az: 7 A 2237/91) darauf hingewiesen, daß bei der Auswahl eines Standortes für einen Altglas-Container
- auf einen ausreichenden Abstand zu schützenswerten Wohnräumen und Außenwohnbereichen (Balkone, Terrassen, Gärten u.ä.),
- auf eine hinreichende der Umgebung zuzumutenden An- und Abfahrtsmöglichkeit auch für Kraftfahrzeuge,
- und auf die Vermeidung eines zu weiträumigen Einzugsbereiches des Altglas-Containers zu achten
ist. Letzteres ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Auswahl eines Standplatzes für ein Altglas-Container wegen der Häufigkeit des Einwurfgeräusches und den An- und Abfahrtsgeräuschen von Kraftfahrzeugen sich bei einem zu großen Einzugsgebiet als unzumutbar erweisen kann. Anderenfalls können die durch Fehlverhalten der Benutzer verursachten Belästigungen der Umgebung erst dann die Schwelle der Unzumutbarkeit erreichen, wenn eine Standortentscheidung für einen Altglas-Container-Standplatz eine Gefahrenlage schafft, die zu einem mißbräuchlichen Benutzen gerade herausfordert. (vgl. dazu auch VGH München, NVWZ 1996, S. 243; VGH Kassel, Urt. v. 24.08 1999 - 2 UE 2287/96, NVWZ-RR 2000, S. 668 ff.). Auch das verbotswidrige Einwerfen von Altglas außerhalb der am Standort deutlich gekennzeichneten zulässigen Einwurfzeiten, führt damit grundsätzlich noch nicht zur Unzumutbarkeit der daraus folgenden Lärmbelästigungen.
Weiterhin gehen das OVG NRW (Urt. v. 18.12.1996 - 21 A 5734/95) sowie der VGH Kassel (Urt. v. 24.08.1999 - 2 UE 2287/96, NWVZ-RR 2000, S. 668 ff., S. 670) davon aus, daß als Alternativstandort für einen als "unzumutbar empfundenen" Altglas-Container-Standort, nur ein solcher Standort in Betracht kommt, der bei zumindestens vergleichbarer Attraktivität für die Benutzer greifbar weniger belästigende Auswirkungen auf die (Wohn-)Nachbarschaft hat. Fühlt sich jemand belästigt und weist er auf einen Alternativ-Standort hin, muß er nach der Rechtsprechung zu dessen Geeignetheit und auch Verfügbarkeit schlüssig und nachvollziehbar (substantiiert) vortragen. Daran fehlt es etwa dann, wenn der alternative Standplatz als Grundstück nicht im Eigentum der Gemeinde steht und der private Grundstückseigentümer die Aufstellung von Altglas-Containern auf seinem Privatgrundstück ablehnt. Auch ist von Bedeutung, ob der vorgeschlagene Alternativ-Standort von den Benutzern aus dem anliegenden Wohngebiet ebenso gut angenommen wird wie der bisherige Standort. Es ist auch darauf zu achten, daß der Alternativ-Standort nicht zu weit abgelegen liegt und gut einsehbar ist, zumal anderenfalls die Gefahr illegaler Müllablagerungen und der Benutzung außerhalb der zulässigen Einwurfzeiten besteht.
Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß die Rechtsprechung auch von einer Verantwortlichkeit der Gemeinde im Zusammenhang mit der Aufstellung von Altglas-Containern ausgeht, obwohl die Altglas-Container selbst dem privatwirtschaftlichen Dualen System der DSD AG zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen zuzuordnen sind. Nach der Rechtsprechung (vgl. hierzu VGH Kassel, Urt. v. 24.08.1999 - 2 UE 2287/96, NWVZ-RR 2000, S. 668) ist eine Gemeinde jedenfalls insoweit mitverantwortlich für ein Altglas-Container-Standplatz, als sie gemeindeeigene Grundstücke unter Erteilung einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altglas-Containern zur Verfügung stellt und damit die grundlegende Entscheidung für einen bestimmten Standort getroffen hat.
Az.: II/2 31-15-1