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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 464/2012 vom 28.08.2012
Lärmkarten für die 2. Stufe
Das Umweltministerium NRW hat dem Städte- und Gemeindebund NRW mit Datum vom 16.08.2012 mitgeteilt, dass durch das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) die Lärmkarten für die Lärmkartierung der 2. Stufe fertiggestellt worden ist. Die Lärmkarten sind für die Städte und Gemeinden im so genannten „internen Bereich“ des Umgebungslärmportals (www.umgebungslaerm.nrw.de) zur Verfügung gestellt und können mit dem Kartenviewer eingesehen werden. Die Städte und Gemeinden haben bis zum 21.09.2012 noch Zeit, sich über die Kartierungsergebnisse zu informieren. Nach dem 21.09.2012 werden die Lärmkarten der Öffentlichkeit im Umgebungslärmportal zugänglich gemacht.
Nach nochmaliger Rücksprache mit dem Umweltministerium NRW sind im Vorfeld, die betroffenen Städte und Gemeinden durch das LANUV NRW bereits konsultiert worden. Diese Städte und Gemeinden können die erstellen Lärmkarten für die sog. 2. Tranche mit Password einsehen. Soweit Städte und Gemeinden im Vorfeld durch das LAUV NRW nicht konsultiert worden sind, können diese davon ausgehen, dass sie durch die Lärmkartierung in der 2. Tranche nicht betroffen sind.
Es empfiehlt sich für die betroffenen Städte und Gemeinden ein Abgleich, ob die Lärmsituation zutreffend beschrieben wird. Sollte dieses ausnahmsweise nicht der Fall sein, so sollte gegenüber dem Umweltministerium NRW noch vor dem 21.09.2012 (Freischaltung der Lärmkartierung der 2. Stufe für alle) eine entsprechende Mitteilung gemacht werden.
Die Lärmkartierung (2. Stufe) ist in folgenden rechtlichen Hintergrund einzuordnen (vgl. hierzu auch das Sonderheft Städte- und Gemeinderat März 2009 zum Thema Lärmschutz):
In den §§ 47 a bis 47 f des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist die EU-Umgebungslärm-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden.
Nach § 47 c Abs. 1 Satz 1 BImSchG waren für Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstraßen (über 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr), Haupteisenbahnstrecken (über 60.000 Zügen pro Jahr) und Großflughäfen in einer 1. Zeit-Tranche bis zum 30.6.2007 Lärmkarten zu erstellen.
Bis zum 30.6.2012 (2. Zeit-Tranche) waren nach § 47 c Abs. 1 Satz 2 BImschG Lärmkarten für alle anderen Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken sowie Ballungsräume auf der Grundlage der Verordnung zur Lärmkartierung (34. BImSchV) zu erstellen.
Nach § 47 d Abs. 1 Satz 1 BImSchG hatten die zuständigen Behörden bis zum 18.07.2008 auf der Grundlage der erstellten Lärmkarten für die 1. Zeit-Tranche Lärmaktionspläne aufzustellen.
Gleiches gilt bis zum 18.07.2013 nach § 47 d Abs. 1 Satz 2 BImSchG für sämtliche Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken entsprechend der Definitionen in § 47 b BImSchG.
Zuständige Behörden sind nach § 47 e Abs. 1 BImSchG die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Der StGB NRW konnte erreichen, dass das Land die Lärmkarten aufstellt und diese den Städten und Gemeinde kostenfrei zur Verfügung stellt.
Für das Land Nordrhein-Westfalen geht das Umweltministerium davon aus, dass eine Lärmbelastung bzw. eine Lärmeinwirkung auf Menschen von 70 dB am Tag und 60 dB in der Nacht grundsätzlich eine Schwelle darstellt, sich mit der konkreten Lärmsituation auseinanderzusetzen. Ob eine solche Lärmbelastung vorliegt, ergibt sich aus der jeweiligen Lärmkarte (www.umgebungslaerm.nrw.de).
Ein Lärmaktionsplan ist grundsätzlich bei komplexen Lärmsituationen aufzustellen. Das Kernstück des Lärmaktionsplans bildet der Maßnahmenteil. In Betracht kommen Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes („aktiver“ Schallschutz durch lärmmindernde Maßnahmen an der Lärmquelle), Maßnahmen zur Verringerung der Schallübertragung (z.B. Schallschutzwände, lärmarmer Asphalt), Maßnahmen der Verkehrsregelung und —beschränkung (z.B. Geschwindigkeits-Beschränkungen zur Lärmminderung), Maßnahmen der Verkehrsplanung (z.B. Bau einer Umgehungsstraße).
Die bislang gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass Theorie und Praxis weit auseinander liegen können. Insbesondere fehlt den Städten und Gemeinden ein Rechtsinstrument, um Maßnahmenträger wie z.B. Straßenbaulastträger zur Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen anzuhalten. Insoweit hat der StGB NRW das Land NRW aufgefordert, sich auf der Bundesebene dafür einsetzen muss, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz (§§ 47 a bis 47 e BImSchG) in diesem Punkt ergänzt wird, weil anderenfalls zu erwarten ist, dass die hohe Erwartungshaltung bei den lärmbetroffenen Bürgerinnen und Bürgern enttäuscht wird.
Az.: II/2 70-31 qu-ko