Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 358/2008 vom 16.05.2008

Lärmkarten und Lärmaktionspläne

Die Geschäftsstelle des StGB NRW hatte zuletzt in den Mitteilungen vom Januar 2008 Nr. 54 bis 57 ausführlich über das Thema Umgebungslärm berichtet. Zwischenzeitlich sind die vom Land NRW aufgestellten Lärmkarten denjenigen Städten und Gemeinden zugegangen, die Straßen auf dem Gemeindegebiet zu verzeichnen haben, bei denen die Lärm-Schwellenwerte von 70 dB/A am Tag und 60 dB/A in der Nacht erreicht werden. Die Schwellenwerte sind grundsätzlich ein Indiz dafür, die Lärmsituation im Hinblick auf etwaige Lärmschutzmaßnahmen genauer zu betrachten.

Zu beachten ist, dass die Lärmkarten nicht den Lärm von Eisenbahn-Hauptstrecken (über 60.000 Züge pro Jahr) beinhalten, weil hier das Eisenbahnbundesamt die entsprechenden Lärmkarten erstellt. Diese sind noch nicht fertig.

In erster Linie betreffen damit die Lärmkarten den Lärm von Hauptverkehrsstraßen (insbesondere: Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Landestraßen, Kreisstraßen) mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kfz pro Jahr.

Um den jeweiligen in der Lärmkartierung festgestellten Sachverhalt einer weiteren, genaueren Prüfung zuzuführen kann zurzeit nur empfohlen werden, sich mit dem zuständigen Straßenbaulastträger z.B. bei Bundes- und Landesstraßen dem Landesbetrieb Straßen NRW in Verbindung zusetzen. Diese Empfehlung ergeht vor dem Hintergrund, dass mit Datum vom 23.11.2007 durch das Bundesverkehrsministerium die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV – veröffentlicht in: VkBl. Amtlicher Teil 2007 S. 767ff.)) herausgegeben worden sind. In Ziffer 5 dieser Richtlinien ist bestimmt, dass die in Lärmkarten nach § 47 c BImSchG i.V. m. der 34. BImSchV – sog. Verordnung über die Lärmkartierung) dargestellte Lärmsituation nicht ausreicht, um eine Grundlage für straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen zu bilden. Deshalb kann zurzeit nur durch einen Rückkontakt mit dem Straßenbaulastträger durch die Stadt/Gemeinde in Erfahrung gebracht werden, welche straßenverkehrsrechtlichen Lärmschutzmaßnahmen mit Blick auf eine in einer Lärmkarte festgestellte Lärmsituation für erforderlich gehalten werden wird bzw. ob der zuständige Straßenbaulastträger bereits Maßnahmen geplant hat. Es ist davon auszugehen, dass wegen der Lärmschutz-Richtlinien-StV der zuständige Straßenbaulastträger die Lärmsituation noch einmal selbst eine eigenen Berechnung zuführen möchte.

Ohne den Rückkontakt mit dem zuständigen Straßenbaulastträger kann eine Stadt oder Gemeinde auch in einem Lärmaktionsplan keine Maßnahmen festlegen, weil in einem Lärmaktionsplan grundsätzlich nur solche Lärmschutz-Maßnahmen im Hinblick auf denkbare Maßnahmenträger festgelegt werden können, die zuvor mit diesen abgestimmt worden sind (vgl. hierzu auch ausführlich: Mitt. StGB NRW 2008 Nr. 54 bis 57).

Weiterhin kann eine Stadt /Gemeinde im Hinblick auf die Frist zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes (18.7.2008) zurzeit nur einen kurzen Sachstandsbericht gewissermaßen einen schlanken Lärmaktionsplan „quasi im Entwurf“ aufstellen. Hierzu gehört die Beschreibung der festgestellten Lärmsituation, die Auflistung von Maßnahmen, die nach eigener Auffassung der Stadt/Gemeinde geeignet sind, die Lärmbelastung an der festgestellten Stelle zu vermindern sowie die Feststellung, dass angedachte Maßnahmen zurzeit z.B. bei Landesstraßen mit dem Landesbetrieb Straßen NRW als zuständigen Straßenbaulastträger und Maßnahmenträger abgestimmt werden. Zu möglichen Lärmschutzmaßnahmen an Haupteisenbahnstrecken kann überhaupt keine Aussage getroffen werden, weil die Lärmkarten des Eisenbahnbundesamtes zu Haupteisenbahnstrecken mit über 60.000 Zügen pro Jahr noch nicht vorliegen.

Die Geschäftsstelle wird weiter berichten.

Az.: II/2 70-31

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