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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 407/2002 vom 05.07.2002
Lagerplatz im Dorfgebiet
1. Aus der besonderen Erwähnung von Lagerhäusern und Lagerplätzen in den §§ 8 und 9 BauNVO kann nicht geschlossen werden, daß sie nur in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sein können.
2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Lagerhäusern und -plätzen in einem anderen Baugebiet hängt davon ab, ob sie mit der Zweckbestimmung dieses Baugebiets vereinbar sind.
3. Der Lagerplatz eines kleinen Bauunternehmens kann in einem Dorfgebiet zulässig sein, auch wenn er vom Betriebssitz räumlich getrennt ist.
4. Bei der Rücknahme einer Baugenehmigung während eines Widerspruchverfahrens ist das behördliche Ermessen auf Null reduziert, wenn der Widerspruch des Dritten zulässig und begründet ist.
BVerwG, Urteil vom 08.11. 2001 - 4 C 18.00 - (BayVGH)
Aus den Gründen:
... Ein Lagerplatz, auf dem Arbeitsgeräte und Baumaterialien eines Bauunternehmens abgestellt werden, kann mit der Zweckbestimmung des Dorfgebiets vereinbar sein. Das Dorfgebiet dient der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Geprägt ist das Dorfgebiet durch ein Nebeneinander von Land- und Forstwirtschaft und nicht wesentlich störendem Gewerbe einerseits und Wohnnutzung andererseits. Mit dem Charakter dieses Gebietes können beispielsweise ein kleines Kühlhaus (Fickert: in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, § 6 Rn. 9.1) oder ein kleines Auslieferungslager vereinbar sein. Die von ihnen ausgehenden Störungen für die Nachbarschaft können geringer sein als die anderer gewerblicher Betriebe oder landwirtschaftlicher Betriebsstellen. Dasselbe gilt für kleinere Lagerplätze. Gerade für Dorfgebiete ist typisch, daß auch Freiflächen zum Arbeiten und zum Lagern genutzt werden und daß dabei Lärm, beispielsweise bei Verladevorgängen, entsteht. Der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienende Handwerksbetriebe sind im Dorfgebiet sogar unabhängig von ihrem Störungsgrad zulässig (vgl. BVerwG, Beschluß vom 04.12.1995 - BVerwG 4 B 258.95 - UPR 1996, 112). Zu ihnen gehört der Betrieb des KI. zwar nicht, weil die von ihm betreuten Baustellen nach seinem eigenen Vortrag überwiegend in Nachbargemeinden liegen. Der Lagerplatz seines Betriebes kann aber auch schon deshalb mit der Zweckbestimmung des Dorfgebiets vereinbar sein, weil kleine Bauunternehmen durchaus zum traditionellen Bild des Dorfes gehören...
Az.: II/1 620-02