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StGB NRW-Mitteilung 148/2024 vom 27.02.2024
Land regelt Unterstützung für Betroffene von Naturkatastrophen
Das Ministerium des Inneren des Landes NRW hat die Geschäftsstelle auf den Erlass einer neuen Richtlinie hingewiesen. Diese Information geben wir mit der Mitteilung gerne weiter:
„Wer sich nach einer regional begrenzten Naturkatastrophe in einer akuten Notlage befindet, zum Beispiel durch schwere Schäden an Gebäuden, bekommt künftig eine erste finanzielle Hilfestellung vom Land. Dazu hat die Landesregierung jetzt eine neue Richtlinie verabschiedet. Die Neuregelung war notwendig, weil die alte Richtlinie ausgelaufen war.
Die Soforthilferichtlinie gilt für Privathaushalte und land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Die Höhe der so genannten Soforthilfe richtet sich nach der Anzahl der in einem Privathaushalt lebenden Personen. Haushalten mit einer Person stehen demnach 2.000 Euro zu. Für jede weitere gemeldete Person gibt es 1.000 Euro zusätzlich. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können einen Festbetrag von grundsätzlich 5.000 EUR je Betriebsstätte erhalten.
„Naturkatastrophen, wie die Flut im Jahr 2021, hinterlassen Zerstörung und Verzweiflung. Wir wollen die Betroffenen in Nordrhein-Westfalen damit nicht alleine lassen. Schnelle und unbürokratische Hilfe ist in den ersten Tagen das Wichtigste. Deshalb war es uns als Landesregierung wichtig, die finanzielle Soforthilfe planungsfest zu regeln. Das schafft ein kleines Stück Sicherheit in Situationen, die Menschen aus ihrem gewohnten Leben reißen“, sagt Nordrhein-Westfalens Innenminister Herbert Reul. Sein Ministerium hat die Richtlinie federführend ausgearbeitet.
Betroffene können einen entsprechenden Antrag bei ihrer zuständigen Gemeinde stellen. Damit die Einmalzahlung gewährt wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Landtag muss das Naturereignis förmlich als eine Naturkatastrophe anerkannt haben.
Darüber hinaus muss die Antragstellerin oder der Antragsteller erklären, dass es sich um den Hauptwohnsitz handelt, ein Schaden in Höhe von mindestens 5.000 Euro entstanden ist oder sie oder er den Hausstand verloren hat. Bedingung ist außerdem, dass die Versicherung nicht oder nicht zeitnah für den kompletten Schaden aufkommt. Ein Antragsmuster mit Erklärungen soll beim Beantragen unterstützen. Bis Ende 2022 galt bereits eine ähnliche Richtlinie zur Soforthilfe. Die neue Richtlinie soll es Betroffenen deutlich einfacher machen, einen Antrag zu stellen. Das nordrhein-westfälische Innenministerium hat die Richtlinie zusammen mit dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung, dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie in Nordrhein-Westfalen und unter Beteiligung der Staatskanzlei ausgearbeitet.“
Az.: 15.2.12-003/001